Rn. 12

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Begriff "Arbeitslohn" wird in § 2 Abs 1 S 1 LStDV beschrieben, als diejenigen Einnahmen, die dem ArbN aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dabei ist es gemäß § 2 Abs 1 S 2 LStDV unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen dem ArbN gewährt werden.

Eine beispielhafte Aufzählung von Leistungen, die zum Arbeitslohn gehören, findet sich in § 2 Abs 2 LStDV. Grds kann man Arbeitslohn beschreiben als alle Einnahmen des ArbN in Geld oder Geldeswert, die für eine Beschäftigung gewährt werden, sich also als Frucht der Arbeitsleistung für den ArbG darstellen.

Der für LSt-Zwecke zu ermittelnde Jahresarbeitslohn entspricht nicht unbedingt den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit iSd § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG und § 19 Abs 1 EStG, da zum einen der ArbN Lohn von mehreren ArbG beziehen kann und zum anderen zwar der WK-Pauschbetrag (s § 9a S 1 Nr 1 Buchst a EStG) des ArbN und andere Frei- und Pauschbeträge im LSt-Abzugsverfahren automatisch Berücksichtigung finden, darüber hinausgehende Steuerminderungen aber allenfalls über die Eintragung eines Freibetrages als elektronisches LSt-Abzugsmerkmal bereits im LSt-Abzugsverfahren Berücksichtigung finden und ansonsten nur im Rahmen einer ESt-Veranlagung Berücksichtigung finden.

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