Rn. 5

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Mit BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 hat die FinVerw zu Zweifelsfragen bei der Auslegung des § 37b EStG abermals Stellung genommen und das Schreiben des BMF vom 29.04.2008, BStBl I 2008, 566 abgelöst. Die wesentliche Abweichung zum Vorgängerschreiben ist die Einbeziehung der BFH-Urteile vom 12.12.2013 und 16.10.2013 (s Rn 6, 7ff). Hinzu kommen detaillierte Definitionen zu den Begriffen "Zusätzlichkeitsvoraussetzung" und "Geschenk". Die Klarstellung des vorangegangenen Erlasses, wonach die Entscheidung zur Pauschalierung von Zuwendungen an die Personengruppe des Abs 1 (Dritte) unabhängig von derjenigen für die Personengruppe des Abs 2 (ArbN) getroffen werden kann, wurde unverändert übernommen.

Die StPfl können bei Anwendungsfragen zu § 37b EStG eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG bei ihrem Betriebsstätten-FA stellen. Diese Möglichkeit gilt auch für StPfl, die keine eigenen ArbN haben, § 37b Abs 1 EStG aber auf Zuwendungen an Dritte anwenden möchten (BMF vom 19.05.2015, aaO).

 

Rn. 6

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zu Zweifelsfragen bei der Anwendung des § 37b EStG hatten die OFD Rheinland und Münster bereits zuvor in ihrer Kurzinfo "Zweifelsfragen zur Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG" vom 28.03.2012 (OFD Rheinland und Münster, S 2334–1026 – St 212, DStR 2012, 1085; ebenso OFD Münster, S 2334–10 – St 22, DStR 2012, 1085) Stellung genommen. Dieses Schreiben kann als Grundlage für die Erweiterungen des aktuellen Schreibens des BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 gesehen werden. Mit diesem Schreiben nahm die OFD Rheinland bereits Stellung zu

  • der "betrieblichen Veranlassung",
  • dem Zeitpunkt der letztmaligen Wahlrechtsausübung, nämlich bei Nicht-ArbN mit der letzten ggf auch geänderten LSt-Anmeldung und bei ArbN mit der Ausstellung der LSt-Bescheinigung sowie
  • der Bemessungsgrundlage.

Diese Kurzinfo wurde zuletzt am 06.02.2014 aktualisiert, jedoch ohne veröffentlicht zu werden (OFD Rheinland und Münster vom 06.02.2014, S 2334–1011 St 216). Die Aktualisierung ergänzt die bestehende Verfügung hinsichtlich der drei Urteile des BFH vom 16.10.2013 (BFH VI R 57/11; BHF VI R 52/11; BFH VI R 78/12) und des Urteils BFH vom 12.12.2013, VI R 47/12. In der neuen Verfügung wird im Hinblick auf diese Urteile lediglich darauf verwiesen, dass sie noch nicht im BStBl veröffentlich wurden und deshalb nicht anzuwenden seien. Da die Veröffentlichung der Urteile im BStBl zwischenzeitlich erfolgte, können sich die StPfl insoweit auch schon vor dem Erlass des überarbeiteten BMF-Schreibens vom 19.05.2015 auf diese Rechtsauffassung stützen.

Die "Verfügung betreffend Zweifelsfragen zur Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG" der OFD Ffm vom 10.10.2012 (OFD Ffm, S 2297b A – 1 – St 222, DB 2013, 206), aktualisiert vom 13.03.2014 nv ist fast wortgleich zu der OFD Rheinland Kurzinfo. Ergänzend findet sich hier jedoch der Hinweis, dass die Versteuerung nach § 37b EStG zwar eine individuelle sei und deshalb bisher nicht pauschal versteuerte Vorgänge zusätzlich in den Besteuerungsumfang des § 37b EStG aufgenommen werden können, die vorher individuell versteuert wurden. Es ist aber gleichwohl möglich, § 37b EStG dann "neu" im Nachgang zum VZ anzuwenden, wenn die anderen Sachverhalte vorher der pauschalen LSt unterlagen. Ferner findet sich in der Verfügung der OFD Ffm eine Abgrenzung zwischen Sach- und Barlohn.

 

Rn. 6a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Mit BMF vom 28.06.2018, BStBl I 2018, 814 ist das grundlegende BMF-Schreiben vom 19.05.2015 (s Rn 5) – unter Fortgeltung im Übrigen – lediglich in zwei Punkten (damalige Rz 9c und 9e) geändert worden:

  • Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenke iSd§ 4 Abs 5 S 1 Nr 1 S 1 EStG und R 4.10 Abs 4 S 1–5 EStR 2012 oder Incentives (zB Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs). Geschenke in diesem Sinne sind auch Nutzungsüberlassungen. Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers ändern nicht den Charakter als Zuwendung; sie mindern lediglich die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter (zB Beteiligung eines anderen Unternehmers an der Durchführung einer Incentive-Reise) mindern die Bemessungsgrundlage hingegen nicht. Aufmerksamkeiten iSd R 19.6 Abs 1 LStR 2023, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden,

Zitat

"führen nicht zu steuerbaren und stpfl Einnahmen und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage".

Nur dieser letzgenannte Hs wurde geändert (vorher: "sind keine Geschenke und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage").

  • Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen

Zitat

"führen beim Empfänger regelmäßig nicht zu steuerbaren und stpfl Einnahmen und fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Absatz 1 EStG".

Nach der Fassung von 2015 fielen die vorgenannten Gewinne und Prämien – ohne Begründung – ausnahmslos nicht unter § 3...

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