Rn. 18

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Erfasst werden in beiden Tatbestandsalternativen des § 37b Abs 1 S 1 und Abs 2 EStG nur Sachzuwendungen, also Zuwendungen, die "nicht in Geld bestehen", mithin geldwerte Güter. Geldwerte Güter sind zumindest solche Vorteile, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein können bzw Vorteile, die nach objektiven Merkmalen in Geld ausgedrückt werden können, einen wirtschaftlichen Wert besitzen und damit eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers zur Folge haben (FG BBg vom 19.06.2019, EFG 2019, 1565 mwN). Im Einzelfall kann die Abgrenzung von Sachlohn und Barlohn allerdings schwierig sein (zur Lohnumwandlung s Rn 57). Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (§ 8 Abs 2 S 1 EStG), wie zB die im Klammerzusatz aufgeführten Regelbeispiele (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge).

Die neuen, ab dem VZ 2020 geltenden Regelungen in § 8 Abs 1 S 2 und 3 EStG (dazu s § 8 EStG Rn 10, 296ff (Pust)) sind mE auch im Anwendungsbereich des § 37b EStG zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass keine Sachzuwendung vorliegt bei zweckgebundenen Geldleistungen, nachträglichen Kostenerstattungen, Geldsurrogaten und bei anderen Vorteilen, die "auf einen Geldbetrag lauten" (s § 8 Abs 1 S 2 EStG). Umgekehrt gelten Gutscheine und Geldkarten unter den in § 8 Abs 1 S 3 EStG genannten Voraussetzungen als Sachbezüge.

Zur Abgrenzung zwischen Sachleistung und Geldleistung s BMF vom 15.03.2022, BStBl I 2022, 242.

Für den Anwendungsbereich des § 37b EStG ist aber zu konstatieren, dass dazu bislang – soweit ersichtlich – weder Rspr noch eine Verwaltungsanweisung vorliegt.

 

Rn. 19

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Diese Zuwendungen müssen innerhalb eines Wj gewährt worden sein. Nach zutreffender Verwaltungsauffassung (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 20) ist die Zuwendung im Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu erfassen. Das ist bei Geschenken der Zeitpunkt der Hingabe (zB Eintrittskarte) und bei Nutzungen der Zeitpunkt der Inanspruchnahme (zB bei der Einladung zu einer Veranstaltung der Zeitpunkt der Teilnahme). Es ist aber nach BMF (aaO) nicht zu beanstanden, wenn die Pauschalierung nach § 37b EStG bereits in dem Wj vorgenommen wird, in dem der Aufwand zu berücksichtigen ist. Auf einen hiervon abweichenden Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung durch den Zuwendenden kann hingegen nicht abgestellt werden.

§ 37b EStG beschränkt sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu stpfl Einkünften führen (BFH vom 07.07.2020, BStBl II 2021, 232; auchs Rn 13). Denn die Norm begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der ESt zur Wahl. Das folgt aus dem Wortlaut des § 37b EStG sowie aus rechtssystematischen Gründen und aus der Einordnung des § 37b EStG in das Gesamtgefüge des EStG. Gegenteiliges ergeben schließlich weder Entstehungsgeschichte noch Gesetzesmaterialien zu § 37b EStG (BFH vom 21.02.2018, BStBl II 2018, 389). Die Feststellungslast zur StPfl beim Empfänger trägt das FA (Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37b EStG Rz 43 (August 2023)). Zu ausländischen Empfängern s Rn 19.

Ob der Empfänger bei unmittelbarer Weitergabe der Zuwendung, die dieser selbst unter Anwendung des § 37b EStG erhalten hatte, hierfür einen BA-Abzug vornimmt, ist für die Besteuerung des Empfängers nicht von Belang (BFH vom 26.09.1995, BStBl II 1996, 273; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37b EStG Rz 43 (August 2023); aA BMF vom 15.09.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 12: keine erneute Anwendung des § 37b EStG bei Geltendmachung von BA).

 

Rn. 20

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In die Pauschalierungsvorschrift können sowohl Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, als auch Geschenke iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG einbezogen werden, die Dritten einschließlich Mitgliedern von Aufsichtsgremien oder ArbN konzernverbundener Unternehmen zugewendet werden. Bei den Zuwendungen gibt es keine weitere Differenzierung inhaltlicher Art, so dass jedwede Vorteilsgewährung, die beim Empfänger einen grds stpfl Zufluss darstellt, unter diese Regelung fällt.

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