Rn. 70

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sieht das Gesetz bestimmte Mindestbeträge vor, bei deren Nichterreichen entweder die Festsetzung der Vorauszahlungsschuld oder der deren Erhöhung unterbleibt. Die Höchstgrenzen sind durch das JStG 2009 mW ab dem VZ 2009 verdoppelt worden. Da es sich ohnehin nur um ein Hinausschieben bis zur Veranlagung handelt und die Vollverzinsung einen gewissen Ausgleich herstellt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (so auch – zur aF – BFH BStBl II 1996, 503).

 

Rn. 71

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Für die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungsschulden ist gemäß § 37 Abs 5 S 1 EStG ein Mindestbetrag von 100 EUR je Vorauszahlungstermin und 400 EUR für den VZ erforderlich. Normalerweise decken sich die beiden Grenzen wegen der gleichmäßigen Festsetzung von 4 Vorauszahlungen.

Eine erstmalige Festsetzung unter Ansatz niedrigerer Beträge als 100 bzw 400 EUR ist rechtswidrig und daher mit dem Einspruch anzufechten (A. Schmidt in H/H/R, § 37 EStG Rz 110 (April 2021)).

Im Übrigen müssen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut immer beide Voraussetzungen (mindestens 100 EUR für einen Vorauszahlungszeitpunkt und mindestens 400 EUR im Kalenderjahr) gegeben sein (so auch Schmiszek in Bordewin/Brandt, § 37 EStG Rz 122 (April 2021)).

Erhöhung bei bisheriger Nullfestsetzung fällt unter § 37 Abs 5 S 1 EStG; es muss neben dem Mindestbetrag je Termin auch der Jahresmindestbetrag erreicht sein.

 

Rn. 72

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Für die erhöhende Anpassung bereits festgesetzter Vorauszahlungen unterscheidet § 37 Abs 5 S 2 EStG wie folgt:

  • Die Erhöhung darf nur erfolgen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des § 37 Abs 3 S 2–5 EStG für einen Vorauszahlungspunkt auf mindestens 100 EUR beläuft (dazu s Rn 73).
  • Die Erhöhung darf nur erfolgen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des § 37 Abs 4 EStG auf mindestens 5.000 EUR beläuft (letzte Vorauszahlung, dazu s Rn 74).
 

Rn. 73

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Nach § 37 Abs 5 S 2 EStG (1. Alt = Fall des Abs 3 S 2–5) kann eine Erhöhung bis zum letzten Entrichtungstermin (10.12.) nur vorgenommen werden, wenn sich der Erhöhungsbetrag für einen Vorauszahlungspunkt auf mindestens 100 EUR beläuft. Der Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten. Dies führt allerdings zu zufälligen Ergebnissen, die davon abhängen, wann das Erfordernis der Erhöhung bekannt wird: Wird zB ein Erhöhungsbetrag von 100 EUR im Oktober festgestellt, darf zum 10.12. eine Anpassung erfolgen. Wird der Erhöhungsbetrag aber schon im Juli festgestellt, wäre eine Anpassung um je 50 EUR (Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung) zum 10.9. und 10.12. unzulässig (so auch A. Schmidt in H/H/R, § 37 EStG Rz 110 (April 2021); kritisch Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 37 EStG Rz 123 (April 2021) – unterschiedliches Ergebnis "nicht recht überzeugend: das Ermessen dürfte in Fällen dieser Art pflichtgemäß in der Weise auszuüben sein, dass von Erhöhungen abgesehen wird").

Der Gesetzgeber hat in der 1. Alt des § 37 Abs 5 S 2 EStG nur Abs 3 S 2–5 erwähnt, nicht jedoch die nachfolgenden S 6–12. Dabei handelt es sich um ein bloßes Redaktionsversehen des Gesetzgebers ohne Auswirkungen auf die Anpassungsgrenze (Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37 EStG Rz 2019 (März 2021).

 

Rn. 74

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die nachträgliche Erhöhung der letzten Vorauszahlung (10.12.) ist nur bei einem Erhöhungsbetrag von 5 000 EUR zulässig (§ 37 Abs 5 S 2 EStG, 2. Alt). Die Vorschrift gilt auch im Fall eines Erhöhungsantrages durch den StPfl (Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 37 EStG Rz 124 (April 2021)). ESt-Vorauszahlungen sind bei einem Erhöhungsbetrag unter 5 000 EUR im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut auch dann nicht zu erhöhen, wenn sich diese Erhöhung im Endergebnis zugunsten des StPfl auswirkt (BFH BFH/NV 1999, 288 noch zur 5 000-DM-Grenze; so auch Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37 EStG Rz 201 (März 2021); aA zB von Bornhaupt, DStZ 1999, 148).

 

Rn. 75

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Von den Regelungen in § 37 Abs 5 S 1 und 2 EStG abweichende erhöhende Festsetzungen sind nur rechtswidrig, nicht nichtig. Der StPfl muss daher ggf Einspruch einlegen.

 

Rn. 76

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Für die Herabsetzung von Vorauszahlungen gelten keine Mindestwerte, sie sind auch für geringe Beträge zulässig (Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37 EStG Rz 202 (März 2021) mit weiteren Ausführungen).

 

Rn. 77

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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