Rn. 9

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die materiellrechtliche Entstehung der ESt-Schuld ist in § 36 Abs 1 EStG normiert. Danach entsteht die ESt grundsätzlich mit Ablauf des VZ, in dem der StPfl einen Besteuerungstatbestand (§ 38 AO) verwirklicht hat, soweit im EStG nichts anderes bestimmt ist (wie zB in § 44 Abs 1 S 2 EStG für KapSt). VZ ist das Kj (§§ 2 Abs 7, 25 Abs 1 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die StPfl während des Kj wegfällt. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes in § 25 Abs 1 EStG ist das Kj auch in diesen Fällen VZ (BFH BStBl II 1972, 621; 1972, 877). Auch bei der späteren Ausübung von Bilanzierungswahlrechten entsteht die Steuer gleichwohl mit Ablauf des VZ, allerdings in der sich durch die Wahlrechtsausübung ergebenden Höhe (Gosch in Kirchhof, § 36 EStG Rz 3, 19. Aufl 2020).

 

Rn. 10

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Sachliche Voraussetzung einer Besteuerung ist zunächst die Erzielung von Einkünften (§ 2 EStG). Dies regelt sich nach materiellem ESt-Recht, dh, nach den Bestimmungen über das Beziehen von Einkünften (§§ 1322 EStG). Der Wille des StPfl und etwaige Willensmängel spielen dabei grundsätzlich keine Rolle (Gosch in Kirchhof, § 36 EStG Rz 3, 18. Aufl unter Bezugnahme auf BFH BStBl II 1977, 315). Deshalb kann die Verwirklichung nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass der StPfl sein Verhalten, zB durch rückwirkende Änderung oder Aufhebung von Verträgen, beseitigt (s Stuhrmann in Blümich, § 36 EStG Rz 4).

 

Rn. 11

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Der in § 36 Abs 1 EStG normierte Entstehungszeitpunkt bezieht sich lediglich auf die zu veranlagende ESt. Eine abweichende gesetzliche Normierung ergibt sich für folgende besondere Erhebungsformen der ESt:

  • Die Vorauszahlungen entstehen nach § 37 Abs 1 S 2 EStG mit Quartalsbeginn bzw bei späterer Begründung der StPfl im Laufe des Quartals zu diesem Zeitpunkt,
  • die LSt entsteht nach § 38 Abs 2 S 2 EStG mit Zufluss des Arbeitslohns,
  • die KapSt entsteht nach § 44 Abs 1 S 2 EStG mit Zufluss der KapErtr beim Gläubiger derselben, und
  • Abzugsteuern bei beschränkter StPfl entstehen gemäß § 50a Abs 5 S 1 EStG mit dem Zufluss der abzugspflichtigen Vergütungen, wobei in § 73c EStDV der Zeitpunkt des Zuflusses für die unterschiedlichen Vergütungsverfahren im Einzelnen definiert wird.
  • Hingegen entsteht ein Erstattungsanspruch, der aus einem rücktragsfähigen Verlust nach § 10d Abs 1 EStG resultiert, erst mit Ablauf des VZ, in welchem der Verlust entstanden ist (BFH BStBl II 2000, 491).
 

Rn. 12

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die ESt entsteht als gesetzliche Rechtsfolge aus der Verwirklichung des Steuertatbestandes (Blesinger in Kühn/von Wedelstädt, § 38 AO Rz C, 21. Aufl). Die Festsetzung durch einen Steuerbescheid (§ 155 AO) hat, soweit sie dem entstandenen Anspruch entspricht, deklaratorischen Charakter und begründet eine formelle Leistungsverpflichtung. Übersteigt die durch Steuerbescheid festgesetzte Steuer den Steueranspruch, so wird der Festsetzung insofern konstitutive Wirkung beizumessen sein, als sie in materielle Bestandskraft erwächst (Koenig in Koenig, § 38 AO Rz 32, 3. Aufl).

 

Rn. 13

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Der Zeitpunkt der Entstehung der ESt-Schuld ist materiellrechtlich in vielfacher Hinsicht bedeutsam. Genannt sei zB der Beginn der Festsetzungsverjährung (§ 170 Abs 1 AO), der Übergang der Steuerschuld auf den Gesamtrechtsnachfolger (§ 45 Abs 1 AO), der Eintritt gesetzlicher oder vertraglicher Haftung für andere (§§ 48, 69ff AO, § 192 AO), ferner die Geltendmachung der Steuerforderung im Vergleichs- und Zwangsversteigerungsverfahren, für die Berichtigung von Steuerbescheiden nach §§ 173, 169 AO, für Nachforderungszinsen nach § 233a Abs 2 S 1 AO (s AEAO zu § 233a AO Rz 5) und die Möglichkeit der Arrestanordnung gemäß § 324 AO (weitere Bsp s Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 38 AO Rz 34ff).
Von gegenwärtig besonderer Aktualität und Bedeutung ist der Zeitpunkt der Entstehung der ESt-Schuld bei der Haftung der Steuerabzugsverpflichteten nach § 44 Abs 5 S 1 u 3 EStG. Hinzuweisen ist auch auf die Haftung des Ausstellers einer Steuerbescheinigung nach § 45a Abs 7 EStG.

 

Rn. 14–17

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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