Rn. 110

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Feststellung einer Steuerüberzahlung setzt die Durchführung der Veranlagung voraus, auf die der StPfl einen Rechtsanspruch hat, weil sie entweder von Amts wegen oder auf Antrag des StPfl zu erfolgen hat (§ 46 EStG). Wird die Veranlagung durchgeführt, so hat die FinBeh nach Abschluss ihrer Sachaufklärung einen schriftlichen Steuerbescheid zu erlassen (§§ 155, 157 AO); er wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 124 Abs 1 S 2 AO).

 

Rn. 111

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Steuerbescheide idS sind auch VA, mit denen die volle oder teilweise Freistellung von der ESt sowie die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung festgestellt wird. Die Feststellung, dass bei einem StPfl Steuerabzugsbeträge (LSt, KapSt) nicht oder in geringerem Umfange einzubehalten waren, ist eine volle oder teilweise Freistellung (AEAO zu § 155 AO Nr 2 S 1). Nichtveranlagungsverfügungen stellen dagegen keine VA im vorhergehenden Sinne dar; sie halten nur für die FinVerw intern fest, dass eine Veranlagung aus formellen Gründen nicht vorgenommen wird. Wird diese Entscheidung jedoch dem StPfl bekannt gegeben, so kann darin im Hinblick auf § 124 Abs 1 S 2 AO ein Freistellungsbescheid zu sehen sein (s BFH BStBl II 1980, 193). Entscheidend ist der materielle Inhalt, nicht die äußere Form.

 

Rn. 112

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Das FA kann bei Vorliegen eines nicht mehr änderbaren Bescheids (§ 172 AO) der Erstattungspflicht nicht dadurch ausweichen, dass es den Steuerbescheid nachträglich ohne Zustimmung des StPfl zurücknimmt (BFH BStBl III 1958, 354 Leitsatz 3). Zur Beschleunigung der Erstattung kann das FA auch eine vorläufige Veranlagung gemäß §§ 164, 165 AO vornehmen.

 

Rn. 113

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Erstattung ist von Amts wegen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durchzuführen. Leistet die FinBeh nicht, so kann der StPfl seinen Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist (§ 228 AO) geltend machen.

 

Rn. 114

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Der Erstattungsbetrag wird dem StPfl grds unbar zurückgezahlt (§ 224 Abs 3 AO). Ausgezahlt iSd Vorschrift sind auch gutgeschriebene oder aufgerechnete Beträge; einseitig aufrechnen kann sowohl der StPfl als auch das FA (§ 226 AO). Der Aufrechnende muss die ihm gebührende Leistung fordern, dh rechtlich durchsetzen können und die eigene Leistung bewirken wollen (§ 387 BGB). Liegen die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nicht vor, so ist im gegenseitigen Einvernehmen eine Verrechnung möglich. Eine solche Verrechnung muss sich auf eine ausdrückliche Erklärung des StPfl (Abgabe eines Verrechnungsangebots oder Annahme eines solchen des FA) stützen (BFH BStBl II 1987, 8).

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