Rn. 101
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Zu den Aufwendungen gehören alle Kosten, die für den fachgerechten Einbau bzw die fachgerechte Installation aufgewandt wurden. Dazu gehören auch die Kosten für die Inbetriebnahme, für notwendige Maßnahmen im Umfeld der Durchführung und auch die Materialkosten (s Schallmoser in Blümich, § 35c EStG Rz 24). Ausdrücklich ist in § 35c Abs 1 S 4 EStG geregelt, dass auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung der ausführenden Fachunternehmen nach § 35c Abs 1 S 7 EStG und die Kosten für den Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm "Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)" zugelassen sind, förderungswürdig sind. Die Kosten des Energieberaters sind jedoch – abweichend von § 35 Abs 1 S 1 EStG – zu 50 % von der Steuerschuld abzuziehen (§ 35c Abs 1 S 4 Hs 2 EStG).
Rn. 102–105
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
vorläufig frei
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