Rn. 82
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Nach § 35c Abs 1 S 3 EStG sind nur bestimmte abschließend aufgezählte energetische Einzelmaßnahmen begünstigt. Förderungswürdige energetische Maßnahmen sind danach
- die Wärmedämmung von Wänden, von Dachflächen und von Geschossdecken (§ 35c Abs 1 S 3 Nr 1–3 EStG),
- die Erneuerung der Fenster oder Außentüren (§ 35c Abs 1 S 3 Nr 4 EStG),
- die Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage (§ 35c Abs 1 S 3 Nr 5 EStG),
- die Erneuerung der Heizungsanlage (§ 35c Abs 1 S 3 Nr 6 EStG),
- der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung (§ 35c Abs 1 S 3 Nr 7 EStG) und
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen (§ 35c Abs 1 S 3 Nr 8 EStG), sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Rn. 83
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
§ 35c Abs 1 S 3 EStG bestimmt spiegelbildlich zu den bestehenden Programmen der Gebäudeförderung die einzelnen energetischen Maßnahmen. Dem StPfl steht es aber frei, mehrere Maßnahmen gleichzeitig oder zeitlich hintereinander durchzuführen. Gefördert werden damit nicht nur einzelne Maßnahmen des Katalogs in S 3, sondern auch eine umfassende Sanierung auf der Grundlage eines Sanierungsplanes (Gesamtsanierung; BT-Drucks 19/14338, 21). Zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang, dass es bei der Vornahme von mehreren Maßnahmen bei dem Förderhöchstbetrag von 40 000 EUR verbleibt (§ 35c Abs 1 S 5 Hs 2 EStG; BT-Drucks 19/14338, 22).
Rn. 84
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Mindestanforderungen an die energetischen Maßnahmen regelt die auf Grundlage von § 35c Abs 7 EStG erlassene VO zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG – Energetische Sanierungsmaßnahmen-VO (v 02.01.2020, BGBl I 2020, 3). Durch Verweisung auf die Anlagen 1 bis 8 werden die technischen Mindeststandards festgelegt. Damit ist eine Überprüfung der durchgeführten energetischen Maßnahmen an Hand dieser Werte ggf mittels eines Sachverständigengutachtens insb im Rahmen eines Klageverfahrens möglich.
Rn. 85
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die energetischen Maßnahmen sind durch ein Fachunternehmen durchzuführen (§ 35c Abs 1 S 6 EStG). Auch hier regelt die auf Grundlage von § 35c Abs 7 EStG erlassene Energetische Sanierungsmaßnahmen-VO (v 02.01.2020, BGBl I 2020, 3) Mindestanforderungen an ein Fachunternehmen. Nach § 2 dieser VO ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist, als Fachunternehmen zugelassen:
- Mauer- und Betonbauarbeiten,
- Stukkateurarbeiten, Maler- und Lackierungsarbeiten,
- Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
- Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
- Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
- Brunnenbauarbeiten,
- Dachdeckerarbeiten,
- Sanitär- und Klempnerarbeiten,
- Glasarbeiten,
- Heizungsbau und -installation, Kälteanlagenbau,
- Elektrotechnik- und -installation und
- Metallbau.
Mit dieser Auflistung wird erreicht, dass auch ausländische Unternehmen die Arbeiten durchführen können. Ein Bezug auf die Handwerksrolle hätte dem entgegengestanden.
Rn. 86
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Nur die Maßnahmen entsprechen den Fördervorgaben des Gesetzes, die ein Fachunternehmen im Rahmen seines Gewerbes durchführt (§ 2 S 2 Energetische Sanierungsmaßnahmen-VO).
Rn. 87
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Auch Energieberater gelten als Fachunternehmen, wenn diese mit der planerischen Begleitung oder Aufsicht der förderfähigen Maßnahmen beauftragt worden sind (§ 35c Abs 1 S 4 EStG und § 2 Abs 2 Nr 3 Energetische Sanierungsmaßnahmen-VO).
Rn. 88–94
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vorläufig frei
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