Rn. 27

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt, können ab 01.01.2006 (§ 52 Abs 50b EStG aF) ebenfalls auf Antrag 20 %, höchstens aber 1 200 EUR (bis 2008 = 600 EUR) pro Jahr abgezogen werden. Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden.

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen zB:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, an der Fassade, an Garagen oÄ,
  • Reparatur oder Austausch von Fenster und Türen,
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern- und -rohren,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Reparatur, Wartung von Fahrstühlen,
  • Wartung von Feuerlöschern, CO2-Warngeräten und Pumpen,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung Badezimmer, Gäste-WC,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des StPfl (zB Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC ua Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert sind bzw versichert werden können),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung,
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
  • Gebühr für Schornsteinfeger,
  • Klavier-, Flügel und Harfenstimmung im Haushalt des StPfl, sofern das Instrument nicht zur Erzielung von Einkünften dient und die Ausgaben dadurch BA oder WK sind,
  • Erd- und Pflanzarbeiten im Garten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Garten neu angelegt (HK) oder ein naturbelassener Garten umgestaltet (Erhaltungsaufwand) worden ist, s BFH BStBl II 2012, 232,
  • Einbau eines Kachelofens und eines Edelstahlschornsteins, FG Sachsen v 23.03.2012, 3 K 1388/10,
  • Aufwendungen für Hausanschlüsse an das Ver- oder Entsorgungsnetz, auch wenn diese auf den öffentlichen Grund vor der Grundstücksgrenze entfallen, s BFH BStBl II 2018, 641.

Nach BMF BStBl I 2016, 1213 Rz 20 sind auch folgende Maßnahmen begünstigt:

  • Aufwendungen für technische Prüfdienste wie Mess- oder Überprüfungsarbeiten,
  • Kontrollmaßnahmen des TÜV zB für Fahrstühle oder Treppenlifte,
  • Kontrolle für Blitzschutzanlagen,
  • Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen,
  • Legionellenprüfungen,
  • Immissionsmessungen von Schornsteinfegern.

Es ist nicht erforderlich, dass eine etwaige Reparatur- oder Instandsetzungsmaßnahme zeitlich unmittelbar nachfolgt. Diese kann auch durch einen anderen Handwerksbetrieb durchgeführt werden, s BFH BStBl II, 2015, 481.

Nach FG BdW v 04.07.2019, 1 K 1384/19 (Rev BFH VI R 29/19) umfasst die Steuerermäßigung nach § 35a Abs 3 EStG auch die Aufwendungen für eine statische Berechnung, die zur Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich ist.

Die begünstigten handwerklichen Tätigkeiten gelten auch für Heimbewohner, die ein abgeschlossenes Appartement (s Rn 21) bewohnen, s BFH BStBl II 2010, 166.

 

Rn. 28

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Nicht begünstigt sind nach BMF BStBl I 2016, 1213 Rz 20:

  • Erstellung eines Energiepasses,
  • Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen,
  • Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer Finanzierung (zB zur Erlangung einer KfW-Förderung).

Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich weder um haushaltsnahe Dienstleistungen noch um Handwerkerleistungen.

Ebenfalls nicht begünstigt sind Neubaumaßnahmen. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (s H 7.4 EStH 2019 "Fertigstellung") anfallen. Hierunter fällt auch die Errichtung eines Wintergartens, auch wenn dieser auf einer vorhandenen Terrassenfläche errichtet wird. Selbst nach der vom BFH bevorzugten weiten Auslegung von § 35a EStG (s BFH BStBl II 2012, 232) können Aufwendungen für die Herstellung von etwas gänzlich Neuem nicht in die Begünstigung einbezogen werden. Andernfalls wäre die Erwähnung im Gesetzestext, wonach es sich um Handwerkerleistungen "für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen" handeln muss, entbehrlich gewesen.

Nicht begünstigt sind die Zahlungen für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes, da dieser – im Gegensatz zum Hausanschluss – nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugutekommen, s BFH BStBl II 2018, 641. Des Weiteren sind auch Erschließungsbeiträge für den Ersatz einer unbefestigten Sand- oder Schotterstraße durch eine asphaltierte Straße nicht nach § 35a Abs 3 EStG begünstigt, da diese Leistungen nicht nur dem Schuldner der Beiträge zugutekommen, sondern allen, die die Straße nutzen, s BFH v 28.04.2020, VI R 50/17, BFH/NV 2020, 1251. Ebenso wenig sind Anliegerbeiträge für den Ausbau von Gehwegen und für Straßenbeleuchtung wegen des fehlenden räumlich-funktionalen Zusammenhangs mit dem Haushalt des StPfl nach § 35a Abs 3 EStG begünstigt, s auch FG RP v 18.10.2017, 1 K 1650/17, DStRE 2018, 1487.

Au...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge