Rn. 91

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende GewSt beschränkt (§ 35 Abs 1 S 5 EStG). Diese ergibt sich idR aus der im GewSt-Bescheid festgesetzten GewSt für den jeweiligen Betrieb (dh betriebsbezogen) bzw anteilig festgesetzten GewSt für den jeweiligen Mitunternehmer oder persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA, vgl § 35 Abs 3 S 2 EStG.

Ist der Inhalt des GewSt-Bescheides noch nicht bekannt, weil die ESt vor der Bekanntgabe des GewSt-Bescheides festgesetzt werden soll, so kann die zu zahlende GewSt anhand des festgestellten GewSt-Messbetrags und des jeweiligen Hebesatzes berechnet werden (BMF v 03.11.2016, BStBl I 2016, 1187 Tz 6).

Sollte die spätere tatsächliche Festsetzung davon abweichen, hat der StPfl dies dem FA unverzüglich mitzuteilen, § 153 Abs 2 AO.

Eine Korrektur des ESt-Bescheides ist nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO möglich.

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