Rn. 35

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die vorgesehene Ermäßigung der ESt bei Einkünften aus Gewerbebetrieb um einen am GewSt-Messbetrag orientierten Pauschalbetrag ist nach Auffassung des Gesetzgebers mit der Verfassung vereinbar.

 

Rn. 36

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Regelung überschreitet nicht die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers, die sich mit Blick auf die Wahrung der Funktionsfähigkeit des finanzverfassungsrechtlichen Steuerertragsverteilungssystems ergeben. Der finanzverfassungsrechtliche Grundsatz der Formenbindung und -klarheit ist gewahrt. Die GewSt bleibt hinsichtlich Festlegung und Erhebung eine eigenständige Steuer in der Ertragshoheit der Gemeinden und behält insgesamt ihren Objektsteuercharakter. Die Steuerermäßigung ist formell und materiell allein dem ESt-Recht zuzuordnen. Der GewSt-Messbetrag wird – im Gegensatz zu einer Verrechnung der individuellen GewSt-Schuld – lediglich als Maßstab für eine pauschalierte einkommensteuerliche Entlastung des StPfl herangezogen.

 

Rn. 37

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die sich ergebenden Aufkommensveränderungen bei der ESt begründen wie schon bei anderen Verknüpfungen von Steuern in unterschiedlicher Ertragshoheit keinen Verfassungsverstoß, da die Regelungen zur Steuerertragshoheit weder den Bestand noch ein bestimmtes Aufkommensniveau einzelner Steuern garantieren.

 

Rn. 38

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die im § 35 EStG verankerte Steuerermäßigung iS einer pauschalen Anrechnung ist mit Art 28 GG vereinbar, wonach den Gemeinden eine eigenständige wirtschaftskraftbezogene Steuer garantiert wird.

 

Rn. 39

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Sähe demgegenüber § 35 EStG eine punktgenaue Entlastung durch Anrechnung der tatsächlich gezahlten GewSt vor, wäre die GewSt im Ergebnis nichts anderes als eine Vorauszahlung auf die ESt-Schuld. Dies würde zu einem Eingriff in das finanzverfassungsrechtliche Finanzausgleichssystem (Art 106 GG) führen und bedürfte für ihre Wirksamkeit einer Verfassungsänderung.

 

Rn. 40

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Ein Eingriff in das finanzverfassungsrechtliche Finanzausgleichssystem wird wegen der vom Gesetzgeber bewusst durch § 35 EStG herbeigeführten Entkoppelung von ESt und GewSt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer außerhalb von Art 106 GG verankerten "Nebensteuerverteilung" der ESt zu Lasten des Bundes, der Länder und der Gemeinden bewirkt (vgl Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung, BMF-Schriftenreihe, Bonn 1999, Heft 66, 93; aA Hidien, BB 2000, 485).

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