Rn. 80

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Neben der Begrenzung der Steuerermäßigung des § 35 EStG auf das 4fache (ab VZ 2020, zuvor das 3,8fache) des GewSt-Messbetrags (Ermäßigungsbetrag, s Rn 70ff) wird die Steuerermäßigung zusätzlich auf die tarifliche ESt begrenzt, die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag).

Das 4fache des GewSt-Messbetrags (oder die niedrigere tatsächlich zu zahlende GewSt, s Rn 91) darf daher maximal in Höhe des Ermäßigungshöchstbetrags von der geminderten tariflichen Steuer abgezogen werden.

 

Rn. 81

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Aufgrund der Begrenzung der Steuerermäßigung auf den Ermäßigungshöchstbetrag ergibt sich die Notwendigkeit, dass eine Höchstbetragsberechnung vorzunehmen ist, wie sie zB auch § 34c Abs 1 EStG enthält. Auf die gesonderte Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags kann jedoch verzichtet werden, wenn die ESt ausschließlich aus gewerblichen Einkünften resultiert, da in diesem Fall die insgesamt zu entrichtende ESt auf die gewerblichen Einkünfte entfällt (vgl Nieland in Bordewin/Brandt, § 35 EStG Rz 78, August 2018).

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