Rn. 115

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Tz III ATE (BMF BStBl I 1983, 470) stellt (mE nur klarstellend und nicht abschließend: "...gehören auch") auf, welche stpfl Einnahmen ebenfalls zum begünstigten Arbeitslohn gehören, soweit sie für eine begünstigte Auslandstätigkeit gezahlt werden:

  • Zulagen, Prämien oder Zuschüsse des ArbG für Aufwendungen des ArbN, die durch eine begünstigte Auslandstätigkeit veranlasst sind, oder die entsprechende unentgeltliche Ausstattung oder Bereitstellung durch den ArbG;
  • Weihnachtszuwendungen, Erfolgsprämien oder Tantiemen;
  • Arbeitslohn, der auf den Urlaub – einschließlich eines gemeinsamen Sonderurlaubs aufgrund einer begünstigten Tätigkeit – entfällt, Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung;
  • Lohnfortzahlung aufgrund einer Erkrankung während einer begünstigten Auslandstätigkeit bis zur Wiederaufnahme dieser oder einer anderen begünstigten Tätigkeit oder bis zur endgültigen Rückkehr ins Inland.
 

Rn. 116

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Werden solche Zuwendungen nicht gesondert für die begünstigte Tätigkeit geleistet, sind sie im Verhältnis der Kalendertage aufzuteilen. Der begünstigte Arbeitslohn ist dabei steuerfrei iSd

  • § 3c Abs 1 EStG (dh damit zusammenhängende WK nicht abziehbar);
  • § 10 Abs 2 Nr 1 EStG (also sind damit zusammenhängende SA ebenfalls nicht abziehbar). Der Verweis auf § 10 Abs 2 Nr 2 EStG aF im ATE stimmt nicht mehr und wurde daher hier angepasst.

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