Rn. 115
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Tz III ATE (BMF BStBl I 1983, 470) stellt (mE nur klarstellend und nicht abschließend: "...gehören auch") auf, welche stpfl Einnahmen ebenfalls zum begünstigten Arbeitslohn gehören, soweit sie für eine begünstigte Auslandstätigkeit gezahlt werden:
- Zulagen, Prämien oder Zuschüsse des ArbG für Aufwendungen des ArbN, die durch eine begünstigte Auslandstätigkeit veranlasst sind, oder die entsprechende unentgeltliche Ausstattung oder Bereitstellung durch den ArbG;
- Weihnachtszuwendungen, Erfolgsprämien oder Tantiemen;
- Arbeitslohn, der auf den Urlaub – einschließlich eines gemeinsamen Sonderurlaubs aufgrund einer begünstigten Tätigkeit – entfällt, Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung;
- Lohnfortzahlung aufgrund einer Erkrankung während einer begünstigten Auslandstätigkeit bis zur Wiederaufnahme dieser oder einer anderen begünstigten Tätigkeit oder bis zur endgültigen Rückkehr ins Inland.
Rn. 116
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Werden solche Zuwendungen nicht gesondert für die begünstigte Tätigkeit geleistet, sind sie im Verhältnis der Kalendertage aufzuteilen. Der begünstigte Arbeitslohn ist dabei steuerfrei iSd
- § 3c Abs 1 EStG (dh damit zusammenhängende WK nicht abziehbar);
- § 10 Abs 2 Nr 1 EStG (also sind damit zusammenhängende SA ebenfalls nicht abziehbar). Der Verweis auf § 10 Abs 2 Nr 2 EStG aF im ATE stimmt nicht mehr und wurde daher hier angepasst.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen