Rn. 35

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (s R 4.1 KStR 2015) unterliegen gemäß § 1 Abs 6 KStG iVm § 4 Abs 1 KStG mit ihrem forstwirtschaftlichem Betrieb nicht der KSt (kritisch Hiller, StW 2012, 107). Durch die Änderung des § 5 Abs 1 Nr 9 KStG (erfolgt durch Art 9 VereinsförderungsG v 18.12.1989, BStBl I 1989, 499) sind zusätzlich auch die selbstbewirtschafteten Forstbetriebe, soweit sie von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen betrieben werden, ertragsteuerfrei, wenn sie nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sodass lediglich noch die (wenigen) Forstbetriebe inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts der KSt unterliegen, welche die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen.

 

Rn. 36

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Für die privaten Körperschaften, Personengemeinschaften und Vermögensmassen iSd § 1 Abs 1 u 2 KStG gilt § 34b EStG grds nicht, denn das KStG kennt keinen progressiven Tarif und enthält folgerichtig in R 8.1 KStR 2015 auch keinen Verweis auf § 34b EStG. Gleichwohl kann (im Rahmen einer anspruchsbegründenden Billigkeitsmaßnahme – entweder durch eine abw Steuerfestsetzung nach § 163 AO oder durch einen entsprechenden Erlass der Steuer gemäß § 227 AO) für Kalamitätsnutzungen iSd § 34b Abs 1 Nr 2 EStG die KSt auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn die volle Besteuerung zu Härten führt (R 23 KStR 2015). Dieser Billigkeitsregelung bedarf es aber grundsätzlich nicht, weil die KSt lediglich einen linearen Tarif kennt und damit ein Progressionsnachteil nicht eintreten kann (glA Leingärtner/Wittwer, Kap 44, Rz 86).

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