Rn. 144

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Wie bei der Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs 4 EStG auch, wird der Durchschnittssteuersatz des § 34 Abs 3 EStG nur gewährt, wenn der StPfl

  • das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
  • im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.

Insoweit kann auf die zu § 16 Abs 4 EStG vorliegende Rspr bzw Kommentierung verwiesen werden, s § 16 neu Rn 2022ff (Schacht).

Die Altersgrenze bestimmt sich nach § 108 AO iVm §§ 187 Abs 2 S 2 und 188 Abs 2 BGB: Das 55. Lebensjahr wird also mit Ablauf des dem 55. Geburtstag vorausgehenden Tages vollendet.

Der StPfl ist derjenige, der den Tatbestand der Betriebsveräußerung verwirklicht hat, dh, Ehegatten und Mitunternehmer sind jeweils gesondert zu betrachten.

Die Berufsunfähigkeit ist nach Sozialversicherungsrecht (§ 240 Abs 2 S 2 SGB VI) zu bestimmen.

Ab VZ 2001 wird hier nur noch unterschieden zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Nach Ansicht der FinVerw genügt die teilweise Erwerbsminderung.

Danach sind berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist, vgl H 16 Abs 14 EStH 2021 "Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne".

Als Nachweis dient der Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder auch eine amtsärztliche Bescheinigung, vgl R 16 Abs 14 EStR 2012, wobei diese Nachweise keine verfahrensrechtliche Bindungswirkung haben, vgl Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 575 (41. Aufl); Sieker in K/S/M, § 34 EStG, Rz C 9 (November 2016).

Die persönlichen Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Gewinnrealisierung erfüllt sein. Im Regelfall ist dies bei Veräußerung der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums, vgl BFH v 28.11.2007, BStBl II 2008, 193; Lindberg in Brandis/Heuermann, § 34 EStG Rz 78 (August 2022).

Auch bei der Betriebsaufgabe ist der Realisierungszeitpunkt maßgebend, also die Vollendung des Aufgabegewinns, glA Sieker in K/S/M, § 34 EStG Rz C 10 (November 2016); Lindberg in Brandis/Heuermann, § 34 EStG Rz 78 (August 2022); BMF v 20.12.2005, BStBl I 2006, 7.

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