Rn. 130

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nach § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Neben dem Grundbedarf ist für die Bemessung der Höhe des Unterhaltsbedarfs der Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung zu ermitteln. Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, so kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs 13 EStG als Anhalt für den Mehrbedarf dienen und deshalb alternativ angesetzt werden (BFH BStBl II 2000, 72; 2007, 248; BFH/NV 2004, 1717; 2006, 2347; 2007, 1112 für schwerbehinderte Kinder ohne eigene Arbeit mit jeweils ausschließlich Renteneinkünften). Das bedeutet, dass ohne Einzelnachweis jedenfalls ein behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe der Pauschbeträge des § 33b EStG zu berücksichtigen ist (BFH BStBl II 2000, 72; FG Köln EFG 2009, 413).

Wird neben dem Behinderten-Pauschbetrag allerdings Pflegegeld gezahlt, so ist dieses sowohl bei den Bezügen des Kindes als auch iRd Mehrbedarfs zu berücksichtigen. Der Pauschbetrag gemäß § 33b Abs 2 S 2 EStG entfällt, soweit er nicht das gezahlte Pflegegeld übersteigt (BFH BStBl II 2010, 1052; FG He v 08.10.2008, 5 K 1938/07; anders noch BFH BStBl II 2000, 72). Auch die vom Sozialleistungsträger übernommenen Kosten im Wege der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53ff SGB XII decken den behinderungsbedingten Mehrbedarf ab, so dass ihre nochmalige Berücksichtigung durch die in § 33b Abs 3 EStG festgelegten Behinderten-Pauschbeträge ausscheidet (BFH BFH/NV 2013, 639; vgl auch BFH BStBl II 2014, 391). Die Verwaltung hat diese Grundsätze übernommen (s A 19.4 Abs 4 DA-KG 2020; s auch zustimmend FG He v 09.06.2011, III R 61/08).

 

Rn. 131

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nach § 32 Abs 4 S 2 EStG aF war für die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes eine Einkunftsgrenze des Kindes zu beachten (zuletzt 8 004 EUR). Bezog das Kind eine Verletztenrente (§ 56 SGB VII), so kann der Behindertenpauschbetrag anstelle der nicht nachzuweisenden konkreten Aufwendungen zur Beseitigung oder Linderung von Unfallfolgen von den Einnahmen aus der Verletztenrente abgezogen werden (BFH BStBl II 2012, 891).

 

Rn. 132

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Das Verhältnis des Behinderten-Pauschbetrages zum Abzug der Aufwendungen nach § 35a EStG stellt sich in der Weise dar, dass der Behinderten-Pauschbetrag im Umfang seiner Abgeltungswirkung den Abzug als haushaltsnahe Dienstleistungen ausschließt. Aufgrund dieser Abgeltungswirkung sind Aufwendungen nicht nur in dem Umfang, in dem sie sich steuerlich ausgewirkt haben, und damit in Höhe des Behinderten-Pauschbetrags, sondern soweit die Abgeltungswirkung des § 33b EStG reicht und damit vollumfänglich iSd § 35a Abs 5 S 1 Hs 1 EStG berücksichtigt (BFH BStBl II 2014, 970). Insoweit entfallen für den Abzug als Aufwendungen iRd § 35a Abs 5 S 1 EStG folgende Aufwendungen bei einem gemieteten Appartement in einem Wohnstift, die von der Abgeltungswirkung des § 33b EStG erfasst werden:

  • Vorhalten einer altersgerechten Grundversorgung,
  • Krankenpflege im Appartement bei vorübergehender Erkrankung sowie 24 Stunden Notrufbereitschaft,
  • Vorhalten von Betreuungspersonal, 24 Stunden Bereitschaft,
  • Funktionsfähigkeit technische Einrichtungen und 24 Stunden Besetzung des Empfangs (BFH BStBl II 2014, 970).
 

Rn. 133–135

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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