Rn. 201

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der nach § 33a Abs 1 und 2 EStG ermittelte Höchstbetrag vermindert sich ferner um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungsbeihilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Dies gilt auch für BAföG-Zuschüsse, BFH vom 08.06.2022, VI R 45/20, BStBl II 2023, 23; Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 28 (42. Aufl); aA Lehmann, FR 2009, 466: kein Ansatz der BAföG-Leistungen. Die Minderung des Höchstbetrags erfolgt in voller Höhe und nicht nur in Höhe des Betrags, mit dem die Ausbildungsbeihilfe den Betrag von EUR 624 übersteigt, BFH vom 07.03.2002, III R 22/01, BStBl II 2002, 802. § 33a Abs 1 S 4 EStG ist jedoch dem Zweck der Vorschrift entsprechend einzuschränken, BFH vom 07.03.2002, III R 22/01, BStBl II 2002, 195; BFH vom 17.10.2001, III R 3/01, BStBl II 2002, 793.

Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die das Kind bezieht, sind nur dann steuerlich zu Lasten der Eltern zu berücksichtigen, wenn diese Leistungen die Unterhaltsverpflichtungen der Eltern gegenüber dem Kind mindern. Leistungen aus öffentlichen Mitteln für Maßnahmen, deren Kosten die Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflicht nicht zu tragen hätten, sind nicht zu berücksichtigen, weil die Eltern insoweit nicht von ihren Unterhaltspflichten entlastet werden.

 

Rn. 202

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Da der Gesetzgeber den Regelfall vor Augen hatte, bei dem die Hilfe zu einer Einschränkung der Unterhaltsverpflichtung führt und nur in diesem Fall die Anrechnung der Hilfe gerechtfertigt ist (vgl BT-Drucks 13/1558, 164 zu Nr 6), ist der Wortlaut des § 33a Abs 1 EStG planwidrig zu weit geraten und daher einzuschränken, BFH vom 17.10.2001, III R 3/01, BStBl II 2002, 793; BFH vom 04.12.2001, III R 47/00, BStBl II 2002, 195; Musil in H/H/R, § 33a EStG Rz 97 (Juli 2022). Eine Anrechnung erfolgt dann nicht, wenn die Beihilfe für eine Maßnahme gewährt wird, zu der die Eltern gesetzlich nicht verpflichtet sind, wenn die Ausbildungsbeihilfe eine besondere Leistung des Auszubildenden belohnt oder wenn die Anrechnung mit dem besonderen Förderzweck unvereinbar ist.

Stipendien aus dem ERASMUS-SOKRATES-Programm der EU, die nur (teilweise) den mit dem Auslandsstudium verbundenen Mehraufwand abdecken sollen, sind deshalb nicht zu erfassen, BFH vom 17.10.2001, III R 3/01, BStBl II 2002, 793. Leistungen der Arbeitsförderung umfassen ebenfalls zahlreiche Leistungen, die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht nicht zu tragen hätten, BFH vom 04.12.2001, III R 47/00, BStBl II 2002, 195, und sind deshalb ebenfalls nicht als Ausbildungsbeihilfen iSd § 33a Abs 1 S 5 EStG vom Höchstbetrag nach § 33a Abs 1 S 1 und S 2 EStG abzuziehen.

 

Rn. 203

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Da § 33a Abs 1 S 5 Hs 2 EStG die gesonderte Anrechnung von Ausbildungsbeihilfen anordnet, ist keine Saldierung mit negativen Einkünften oder Bezügen möglich, BFH vom 07.03.2002, III R 22/01, BStBl II 2002, 802.

Negative Einkünfte der unterhaltenen Person mindern die gemäß § 33a Abs 1 S 5 EStG anrechenbaren Ausbildungshilfen, zum Beispiel BAföG-Zuschüsse, nicht, BFH vom 08.06.2022, VI R 45/20, BStBl II 2023, 23.

 

Rn. 204

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Es sind auch ausländische Ausbildungsbeihilfen zu berücksichtigen, Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 28 (42. Aufl); aA FG RP vom 29.03.1999, 2 K 1441/98, EFG 1999, 1284; Musil in H/H/R, § 33a EStG Rz 97 (Juli 2022): Abzug des anrechnungsfreien Betrags unter Hinweis auf das Begriffsverständnis in § 3 Nr 11 EStG.

 

Rn. 205

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Erhält ein volljähriges behindertes Kind eine Grundsicherungsleistung nach dem ab dem 01.01.2003 in Kraft getretenen GrundsicherungsG und wird es dadurch in die Lage versetzt, seinen Lebensunterhalt einschließlich seines behinderungsbedingten Mehrbedarfs zu bestreiten, so sind die Eltern nicht durch Unterhaltsleistungen belastet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Leistungsträger der Grundsicherung ausnahmsweise Rückgriff bei den Eltern nimmt, weil deren Gesamteinkommen mindestens EUR 100 000 beträgt. In diesem Fall können die Eltern ihre Aufwendungen nach § 33a Abs 1 EStG abziehen, OFD Bln vom 25.06.2003, St 179 – S 2280–4/03, DB 2003, 2412.

 

Rn. 206

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Ein Abzug der Aufwendungen iRd § 33a Abs 1 EStG kommt auch in den Fällen in Betracht, in denen ein Sozialleistungsträger das Kindergeld nach § 74 Abs 1 S 4 oder Abs 2 EStG auf sich überleitet, OFD Bln vom 25.06.2003, St 179 – S 2280–4/03, DB 2003, 2412.

 

Rn. 207–219

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

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