Rn. 5

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Ausbildungskosten für Angehörige können nicht als ag Belastungen abgezogen werden, da sie ebenfalls nicht zwangsläufig entstehen. Sie werden nach § 33a EStG erfasst (zB BFH BStBl II 1988, 534 betr Sprachkurs; BFH BFH/NV 1991, 669 betr Hochschulstudium von Geschwistern; FG D'dorf EFG 2013, 701 betr Prozesskosten zur Erlangung eines Studienplatzes des Kindes; ebenso Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 65; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 35 "Ausbildung"). Hier ist zunächst § 33a Abs 4 EStG zu beachten. Ausbildungskosten für andere Personen als den StPfl können deshalb nur iRd § 33a EStG berücksichtigt werden (BFH BFH/NV 2004, 336). Aufwendungen, die über die typischen Ausbildungskosten hinausgehen, können evtl jedoch unter § 33 EStG fallen. Man denke an völlig aus dem Rahmen fallende Aufwendungen zur Ausbildung eines Angehörigen, denen sich der StPfl ausnahmsweise nicht entziehen kann. Zwar ist Zurückhaltung geboten, systematisch möglich muss die Anwendung des § 33 EStG für derartige Sonderfälle jedoch sein – vom BFH BStBl II 1985, 135 jedoch ausdrücklich offen gelassen. Studiengebühren stellen keinen atypischen Unterhaltsaufwand dar (BFH BStBl II 2010, 341; H 33.1 – 33.4 EStH 2016 "Studiengebühren").

 

Rn. 6

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Ehegatten bilden allerdings iRd ag Belastung eine Einheit, BFH BStBl III 1967, 596; BStBl II 1981, 158, sodass Aufwendungen des einen Ehegatten als solche des anderen gelten. Fallen deshalb für einen Ehegatten Berufsausbildungskosten an, so kommt es darauf an, ob sie bei diesem als zwangsläufig anzusehen sind. Bei der Prüfung der Zwangsläufigkeit sind die Ehegatten aber nicht wie unverheiratete Personen zu behandeln; mit Recht hat FG Bln EFG 1953, 42 deshalb berücksichtigt, dass der Ehegatte durch die Eheschließung sein Stipendium verloren hatte. Wegen Finanzierung der Berufsausbildung durch den Verlobten s BFH BStBl III 1967, 308.

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