Rn. 7

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Kosten eines Strafprozesses u eines im Privatklageverfahren durchgeführten Beleidigungsprozesses sind einerseits nach BFH BStBl III 1955, 338 ebenso wenig nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig wie die Strafe selbst. Andererseits erkennt der BFH u die Literatur für die Kosten eines Strafprozesses eine Zwangslage an, wenn der StPfl freigesprochen wird (BFH BStBl III 1958, 105; 1964, 331; 1961, 482für Anwaltskosten eines Beamten im Dienststrafverfahren; FG RP EFG 2010, 1491; Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz C 56). Es soll dann auch nicht zu prüfen sein, aus welchen Gründen der Angeklagte die Kosten zu tragen hat, weil es nicht Sache der FinVerw sei, Entscheidungen der Strafgerichte nachzuprüfen. Der BFH BStBl III 1963, 5 hat zunächst eine teilweise Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten eines nur zT verurteilten Angeklagten zugelassen, dessen strafbare Handlungen in Tateinheit zueinander standen. Später hat der BFH BStBl III 1964, 331 (vgl auch BFH BStBl II 2008, 223) dies wieder abgelehnt; er lässt die Aufteilung der Strafverteidigungskosten nur dann zu, wenn zwischen den Anklagepunkten, wegen derer der Angeklagte verurteilt wurde, u den übrigen Anklagepunkten, von denen er freigesprochen worden ist, eindeutig kein Zusammenhang besteht. Dabei sei nicht so sehr auf den inneren Zusammenhang als vielmehr darauf abzustellen, ob nicht letztlich auch unter Berücksichtigung der durch die Verurteilung bestätigten Anklagepunkte es auf das Verhalten des Angeklagten zurückzuführen sei, dass auch wegen der zum Freispruch führenden Punkte Anklage erhoben wurde. Verstirbt der StPfl vor Eintritt der Rechtskraft des Urt, so können ag Belastungen vorliegen (BFH BStBl II 1989, 831). Strafverteidigungskosten erwachsen einem StPfl auch im Falle eines Freispruchs nicht zwangsläufig iSv § 33 Abs 1 EStG, wenn er mit seinem Verteidiger ein Honorar vereinbart, das über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegt (BFH BFH/NV 2015, 1247).

 

Rn. 8

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Vom StPfl zu tragende Kosten der Rechtsverfolgung im Privatklageverfahren wegen Beleidigung u Unterlassung sind iSd § 33 EStG zwangsläufig, wenn die Rechtsverfolgung erfolgreich war (BFH BStBl III 1958, 105; vgl auch BFH BStBl II 2008, 223). Die vorstehenden Grundsätze sind durch BFH BStBl II 1982, 467 nicht überholt. Dort hat der BFH zwar entschieden, dass Strafverteidigungskosten WK sein können, wenn der Schuldvorwurf durch ein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (nicht betroffen durch § 12 Nr 4 EStG: Bordewin, FR 1984, 412); soweit Strafverteidigungskosten danach ihrer Art nach WK oder BA sind, scheidet ag Belastung schon deshalb aus. Soweit dem Urt eine Trennung zwischen Strafe u Strafprozesskosten (Strafverteidigungskosten hätten keinen Strafcharakter) zu entnehmen ist, wird man den Gedanken auf § 33 EStG nicht für übertragbar ansehen müssen. Aufwendungen zur Erfüllung von Auflagen u Weisungen sowie Kosten der Strafverteidigung sind bei einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs 2 StPO nicht als ag Belastung zu berücksichtigen. Es steht dem StPfl frei, die Auflagen, Weisungen u Kosten zu akzeptieren o zur Klärung seiner Unschuld weiter die Fortführung des Strafprozesses hinzunehmen (BFH BStBl II 1996, 197; 2017, 569; 2017, 26). Aufwendungen für die Strafverteidigung wegen einer vorsätzlich zu den Straftaten eines Dritten geleisteten Beihilfe sind keine ag Belastungen (FG Münster v 01.10.2010, 11 K 3544/07 E).

 

Rn. 9

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Strafprozesskosten sind grds auch dann keine ag Belastung, wenn sie für den verurteilten Sohn gezahlt werden (BFH BStBl II 1974, 686; 2004, 267 hinsichtlich Gerichtskosten). Maßgeblich sind aber die Umstände des Einzelfalles und das Alter des Kindes (BFH BStBl II 2004, 267). Das muss entgegen FG BdW EFG 1983, 608 auch für Aufwendungen des StPfl für einen Wahlverteidiger des Sohnes, der wegen eines Kapitalverbrechens angeklagt ist, gelten (vgl Risse, BB 1984, 512). Anderes kann nach dem vorerwähnten BFH-Urt jedoch für die Erstattung der Anwaltskosten des Nebenklägers gelten, wenn sich der StPfl diesen Aufwendungen aus sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dagegen sind die Aufwendungen, die dem Nebenkläger selbst erwachsen, nicht zwangsläufig, weil zur Erhebung der Nebenklage keine Verpflichtung besteht; so FG He EFG 1976, 287.

Ebenso wird als nicht zwangsläufig angesehen, wenn der StPfl für die Verteidigung eines wegen einer Straftat angeklagten Verwandten in der Seitenlinie Aufwendungen tätigt (BFH BFH/NV 2002, 778; FG Bln EFG 2005, 44; BFH BFH/NV 1992, 457).

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