Rn. 136b

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Durch das AmtshilfeRLUmsG v 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) wurde § 33 Abs 2 S 4 EStG neu aufgenommen. Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind danach vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der StPfl Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Mit dieser Ausnahme berücksichtigt der Gesetzgeber die schon von der bisherigen Rspr und von der Verwaltung anerkannten Ausnahmen. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtabsetzbarkeit von Zivilprozesskosten war danach dann gegeben, wenn der Rechtsstreit einen für den StPfl existenziell wichtigen Bereich betraf oder es um einen Kernbereich des menschlichen Lebens ging (BFH BStBl II 1995, 774; 1996, 596; 2004, 726; 2011, 1015; BFH/NV 2006, 2252; 2009, 553; H 33.1–33.4 EStH 2011 "Prozesskosten"). Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass unter der Existenzgrundlage im Sinne des § 33 Abs 2 S 4 EStG nur die materielle Lebensgrundlage des StPfl zu verstehen ist (BFH BStBl II 2017, 988; 2021, 83; 2021, 86). Damit können Aufwendungen für immaterielle Schäden nicht berücksichtigt werden. Dazu gehören auch seelische und soziale Bedürfnisse (Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 33 EStG Rz 47b, 20. Aufl).

Die Neuregelung kommt ab dem VZ 2013 zur Anwendung (Art 31 Abs 1 AmtshilfeRLUmsG iVm § 52 Abs 1 EStG idF AmtshilfeRLUmsG). Damit würde an sich für VZ vor 2013 die neuere Rspr des BFH (s Rn 136a) noch zum Tragen kommen, so dass Prozesskosten wohl aller drei Rechtsbereiche (betreffend Straf-, Zivilrechts- oder Verwaltungsrechtsverfahren) unter den Bedingungen der BFH-Rspr abgezogen werden könnten, wenn sie vor dem 01.01.2013 nicht nur entstanden sind, sondern auch bezahlt wurden. Davon ist aber nicht auszugehen (s Rn 136c).

Hinsichtlich der Ehescheidungsprozesskosten ist allerdings zu beachten, dass sich ab VZ 2013 die Rechtslage grundlegend geändert hat. Nach § 33 Abs 2 S 4 EStG sind nunmehr grds keine Prozesskosten mehr als ag Belastungen abzugsfähig. Der BFH hat für Scheidungskosten entschieden, dass diese als Prozesskosten grds nicht mehr abzugsfähig sind (BFH BStBl II 2017, 988; mit Anmerkung Geserich, NWB 2017, 2561 und Nieuwenhuis, DStR 2017, 2373; BStBl II 2021, 83), so dass die oben beschriebenen Rechtsfolgen zu den Scheidungskosten nur für VZ vor VZ 2013 gelten. Gleiches gilt für Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten. Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland sind gemäß § 33 Abs 2 S 4 EStG vom Abzug als ag Belastung ausgeschlossen (BFH BStBl II 2021, 83). Auch Aufwendungen für einen Zivilprozess mit der Bank wegen eines Baudarlehens sind grds nicht als zwangsläufig anzusehen (FG Nbg EFG 2021, 1720, Rev eingelegt Az VIII R 11/21).

Fallen dem StPfl bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO seine notwendigen Auslagen selbst zur Last, sind die Strafverteidigungskosten nicht als ag Belastungen abziehbar (FG RP EFG 2021, 92, Rev eingelegt Az BFH X R 34/20). Ebenso soll dies bei durch die Eltern getragenen Prozesskosten ihres volljährigen Kindes sein (FG He EFG 2020, 936, Rev eingelegt Az VI R 29/20).

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