Rn. 87

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Es muss sich um größere Aufwendungen handeln, als sie der überwiegenden Mehrzahl der StPfl gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Das bedeutet nicht, dass Einkommen, Vermögens- und Familienstand ursächlich für die Aufwendungen sein müssten. Das kann der Fall sein zB bei Aufwendungen aufgrund der Familienverhältnisse, wird es aber meistens nicht sein. Wo aber das Einkommen oder das Vermögen des StPfl für die Höhe der Aufwendungen ursächlich ist, wird man gerade keine ag Belastung annehmen dürfen (Begriff der Zwangsläufigkeit).

Durch das Tatbestandsmerkmal "größere" wird auch nicht auf die Höhe der Aufwendungen abgestellt, sondern darauf, dass der überwiegenden Mehrzahl der StPfl die Aufwendungen nicht entstehen; vgl aber BFH BStBl II 1974, 300; dagegen Tipke, StuW 1975, 340, 347. Es kann bei einer sozialen Wertung keine ag Belastung angenommen werden, wenn zB der Vermögensschaden an einem Geräteschuppen, einem Motorrad und an Holzresten bei einem Brand etwa 6 000 DM beträgt (FG Nds EFG 1996, 180). Der StPfl muss zu einer kleinen Minderheit gehören, die im Vergleich zu den StPfl gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes belastet ist. Bei hohem Einkommen und Vermögen und geringer Kinderzahl können Aufwendungen an sich üblich sein, die bei der Masse der StPfl aber außergewöhnlich sind. Es ist daher die relative Belastung entscheidend.

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