Rn. 290

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Auf Antrag des StPfl kann die Anwendung der AbgSt nach § 32d Abs 1 EStG unterbleiben, wenn der StPfl

  • KapErtr im Sinne § 20 Abs 1 Nr 1 EStG oder § 20 Abs 1 Nr 2 EStG bezieht und
  • im VZ, für den der Antrag gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der leistenden KapGes beteiligt ist (Buchst a) oder
  • zu mindestens 1 % an der leistenden KapGes beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann (Buchst b).
 

Rn. 291

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Durch die Antragsmöglichkeit soll bei "unternehmerischen Beteiligungen" die Möglichkeit eröffnet werden, WK in durch § 3c Abs 2 EStG begrenzter Weise geltend machen zu können. § 2 Abs 2 S 2 EStG gilt ausweislich seines Wortlauts nur für Einkünfte aus KapVerm, für die § 32d Abs 2 EStG nicht gilt. Damit ist der WK-Abzug bei erfolgreicher Antragstellung nicht durch § 20 Abs 9 EStG restringiert.

 

Rn. 292

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Zudem lässt die FinVerw ausdrücklich zu, dass WK auch in VZ ohne Zufluss von Einnahmen aus KapVerm (§ 11 Abs 1 EStG) abgezogen werden (AbgSt-E BMF BStBl I 2016, 85 Tz 143; s Rn 314). Allerdings ist hier die abweichende Auffassung des BFH zu beachten: Dieser schließt aus dem Wortlaut der Regelung, dass im aktuellen VZ KapErtr zufließen müssen (BFH v 21.10.2014, VIII R 48/12, BStBl II 2015, 270; Karrenbrock, NWB 2015, 1310, 1314).

 

Rn. 293

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Für Körperschaften, die nicht unter § 8 Abs 2 KStG fallen, sind die Sätze 1 u 3–6 des § 32d Abs 2 Nr 3 EStG entsprechend anzuwenden (§ 8 Abs 10 S 2 KStG; dazu s Rn 65).

 

Rn. 294–299

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

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