Rn. 87

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

In den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind die Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen mit den Beträgen, die als Leistungsbeträge nach den einschlägigen LeistungsG festgesetzt werden (R 32b Abs 2 S 1 EStR 2012). Kürzungen dieser Leistungsbeträge, die sich im Fall der Abtretung oder durch den Abzug von Versichertenanteilen an den Beiträgen zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und ggf zur Krankenversicherung ergeben, bleiben unberücksichtigt (R 32b Abs 2 S 2 EStR 2012; FG Bln EFG 1995, 674 rkr zu Arbeitslosenversicherungs-Beiträgen).

 

Rn. 88

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Der bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht ausgeschöpfte ArbN-Pauschbetrag soll auch von den Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen abgezogen werden (R 32b Abs 2 S 3 EStR 2012). Dies bedeutet:

  • EUR 1 000 (ab VZ 2011) sind auch abzuziehen, wenn der Empfänger der Lohn- bzw Einkommensersatzleistungen diese Leistungen, wenn sie nicht steuerfrei wären, zB als Einkünfte nach §§ 15 o 18 EStG versteuern müsste. § 9a S 2 EStG ist mangels Verweisung nicht iRd Berechnung des besonderen Steuersatzes anzuwenden.
  • Höhere oder niedrigere WK oder BA sind nicht maßgeblich (ebenso Heuermann, DStR 1995, 1662 für vorab entstandene WK).
 

Rn. 88a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Zur Berücksichtigung des ArbN-Pauschbetrages bei der Steuersatzberechnung (§ 32b Abs 2 S 1 EStG) s Rn 124cff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge