Rn. 120

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Sind in den in § 32b Abs 1 S 1 Nr 2–5 EStG bezeichneten Einkünften auch "außerordentliche" ausländische enthalten, ist fraglich, wie dies zu berücksichtigen ist. Die Einbeziehung außerordentlicher ausländischer Einkünfte (zum Begriff s Rn 120a) verstößt nach hier vertretener Ansicht nicht gegen Abkommensrecht, da DBA nur einen Vorbehalt zugunsten des besonderen Steuersatzes enthalten, aber nicht verbieten, dass dabei besondere Einkünfte ausgenommen werden.

 

Rn. 120a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Der Begriff der "außerordentlichen Einkünfte" umfasst alle solche, die im EStG als solche bezeichnet sind (s § 34 EStG; BFH BStBl II 2012, 405). Damit wird die sog Fünftelregelung des § 34 Abs 1 EStG auch bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts angewendet (BFH BStBl II 2012, 405; Heinicke in Schmidt, § 32b EStG Rz 39).

 

Rn. 120b

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Für den Einbezug außerordentlicher ausländischer Einkünfte in den Progressionsvorbehalt ist wie folgt zu unterscheiden:

 
Tatbestand Rechtsfolge
Es handelt sich um positive außerordentliche ausländische Einkünfte S Rn 121
Es handelt sich um negative außerordentliche ausländische Einkünfte S Rn 122

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