Rn. 149

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Trat ein ArbN, bevor er einen Antrag auf Insolvenzgeld gestellt hatte, seine Ansprüche auf Arbeitsentgelt an einen Dritten ab, stand der Anspruch auf Insolvenzgeld dem Dritten zu (§ 170 SGB III = § 188 Abs 1 SGB III aF, Verweis wegen Änderung der SGB III-Vorschriften mW ab 01.04.2012 redaktionell angepasst, s Art 20 Nr 2, 51 Abs 1 des G zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v 20.12.2011, BGBl I 2854). Für diesen Fall regelte § 32b Abs 3 S 3 EStG aF, dass als "Empfänger" des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der ArbN anzusehen ist, der seine Arbeitsentgeltsansprüche abgetreten hat (s dazu Harder-Buschner, NWB F 6, 4469). Zur Frage des Zuflusszeitpunktes bei vorfinanziertem Insolvenzgeld s Rn 81 "Insolvenzgeld".

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