Rn. 134a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Seit VZ 2007 (Art 1 Nr 19 Buchst a Doppelbuchst bb JStG 2006 v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) erfasst die Vorschrift auch Einkünfte, die einem Steuerabzug unterliegen (was sich bisher schon aus § 50 Abs 5 S 2 Nr 2 S 6 EStG aF ergab), aber bei der Ermittlung des zvE nicht erfasst werden, da der bisherige Wortlaut missverständlich war (BT-Drucks 16/2712, 53).

 

Rn. 134b

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Nach § 50 Abs 2S 1 EStG gilt grds bei beschränkt StPfl, dass für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom KapErtr (KapSt) oder aufgrund § 50a EStG (Aufsichtsratssteuer, Künstlersteuer usw) unterliegen, dieser Steuerabzug Abgeltungswirkung hat, also endgültig ist. § 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst a-c EStG iVm § 50 Abs 2 S 6 EStG durchbricht (ua) diesen Grundsatz für beschränkt stpfl EU-/EWR-ansässige ArbN mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese können auf Antrag zur ESt veranlagt werden, insb um höhere WK geltend machen zu können.

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