Rn. 82

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Fällt der Anspruch auf Krankengeld ganz oder teilweise rückwirkend weg, da dem StPfl rückwirkend eine Rente zugebilligt wird, gilt Folgendes (R 32b Abs 4 EStR 2012):

(1) Soweit der Krankenkasse ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X gegenüber dem Rentenversicherungsträger zusteht, ist das bisher gezahlte Krankengeld als Rentenzahlung anzusehen und als Leibrente mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG zu versteuern. Das Krankengeld unterliegt dann insoweit nicht dem Progressionsvorbehalt.
(2) Gezahlte und die Rentenleistung übersteigende Krankengeldbeträge iSd § 50 Abs 1 S 2 SGB V sind als Krankengeld nach § 3 Nr 3 Nr 1 Buchst a EStG steuerfrei, der Progressionsvorbehalt ist anzuwenden. Entsprechendes gilt für das Krankengeld, das vom Empfänger wegen rückwirkender Zubilligung einer Rente aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 50 Abs 1 S 3 SGB V an die Krankenkasse zurückzuzahlen ist.
(3) Soweit die nachträgliche Feststellung des Rentenanspruchs auf Zeiträume zurückwirkt, für die die Steuerbescheide bereits (bestandskräftig) ergangen sind, sind diese nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO (rückwirkendes Ereignis) zu ändern.
(4) Die Ausführungen unter (1)–(3) gelten entsprechend, soweit wegen der rückwirkenden Zubilligung einer Rente der Bundesagentur für Arbeit gegenüber dem Rentenversicherungsträger ein Anspruch auf Erstattung der nach dem AFG bzw SGB gezahlten Leistungen zusteht (glA FG MV EFG 1997, 807 rkr).

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