a) Allgemeines

 

Rn. 133b

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Für den Begriff der "Einkünfte" gilt § 2 Abs 2 EStG (FG Münster 11 K 2115 E, DStRE 2017,1500, rkr; auch s Rn 113), dazu s Rn 102f, 113. Gemeint sind zB (vgl § 1 Abs 3 S 3 EStG) Dividenden an den im Ausland ansässigen StPfl (vgl Art 10 OECD-MA), die sein Wohnsitzstaat besteuert.

b) Anwendung des § 2 Abs 5b EStG

 

Rn. 134

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Auch § 2 Abs 5b EStG ist anzuwenden, dh, Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs 1 EStG (wegen des besonderen Steuersatzes für die Kapitaleinkünfte) und § 43 Abs 5 EStG (wegen der Abgeltungswirkung der KapSt) sind nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (FG Münster 11 K 2115 E, DStRE 2017,1500, rkr zu § 32b Abs 1 Nr 3 EStG, mE auch auf Nr 5 übertragbar, glA Gühne, NWB 20/2017, 1511). Da ausländische Kapitaleinkünfte nicht der deutschen AbgSt unterliegen, ist nach dem FG Münster aaO zu prüfen, ob diese bei einer fiktiven inländischen StPfl der deutschen AbgSt unterliegen würden (dann kein Progressionsvorbehalt) oder nicht; ob dabei wegen des geringen persönlichen Steuersatzes der betreffende StPfl im Inland einen Antrag auf tarifliche Besteuerung gestellt hätte, sei dabei unerheblich (kritisch zur Entscheidung Gühne, NWB 20/2017, 1511).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge