Rn. 38

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das Splittingverfahren nach § 32a Abs 6 Nr 1 EStG für verwitwete Personen ist eine auf Billigkeitserwägungen beruhende reine Tarifvorschrift, die den erfahrungsgemäß erhöhten Lebenshaltungskosten der verwitweten Person noch für eine Übergangszeit iS einer Härteregelung Rechnung tragen soll. Es wird daher auch als Gnadensplitting bezeichnet. Hey hält diese Regelung für unsystematisch, da sie nicht die Erwerbsgemeinschaft mehrerer Personen, die den Splittingtarif rechtfertigt, zur Grundlage hat (Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl 2020, Rz 8.849).

 

Rn. 39

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Voraussetzung für die Anwendung des Verwitwetensplittings ist, dass die Ehegatten/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (s § 2 Abs 8 EStG) im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners beide unbeschränkt stpfl waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben, also die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 EStG erfüllt hatten, s § 26 Rn 30ff (Schneider). Ein Antrag auf getrennte Veranlagung bzw Einzelveranlagung nach §§ 26, 26a EStG für das Todesjahr steht der Anwendung des Verwitwetensplittings beim überlebenden Ehegatten/Lebenspartner im Folgejahr nicht entgegen. Entsprechendes gilt für den Fall der besonderen Veranlagung nach §§ 26, 26c EStG aF, wenn der Ehegatte/Lebenspartner im Heiratsjahr/Jahr der Verpartnerung verstorben ist (Loschelder in Schmidt, § 32a EStG Rz 14 (40. Aufl)). Gleichgültig ist auch, ob der überlebende Ehegatte/Lebenspartner Erbe des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners ist und in welchem Güterstand die Eheleute/Lebenspartner gelebt haben. Für die Anwendung des Verwitwetensplittings reicht nicht aus, wenn die Ehegatten/Lebenspartner zwar zu Beginn des Todesjahres nicht dauernd getrennt gelebt haben (s § 26 Abs 1 EStG), wohl aber im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners (BFH BStBl II 1998, 350/51; H 32a EStH 2019 "Dauerndes Getrenntleben im Todeszeitpunkt"; Pfirrmann in Kirchhof, § 32a EStG Rz 14 (20. Aufl); Loschelder in Schmidt, § 32a EStG Rz 14 (40. Aufl)).

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