Rn. 1071

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Bei Kindern mit Wohnsitz o gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist der Jahresgrenzbetrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats notwendig u angemessen ist. Inlands- u Auslandskinder sollen gleich behandelt werden, zumal sich die Höhe des Kinderfreibetrags ebenfalls nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates richtet (§ 32 Abs 6 S 4 EStG).

Die Kürzung des Jahresgrenzbetrags erfolgt entsprechend der verfassungsgemäßen (BVerfG v 31.05.1988, 1 BvR 520/83, FR 1988, 675) sog Ländergruppeneinteilung, ausführlich dazu s Rn 815. Keine Kürzung des Jahresgrenzbetrags erfolgt für Kinder mit einem Wohnsitz in einem EU-Staat, selbst wenn dieser Staat in der Ländergruppeneinteilung genannt sein sollte, 63.4.1 Abs 3 DA-FamEStG 2011.

Eine Anhebung des Grenzbetrags wegen erhöhter Lebenshaltungskosten im Wege der Analogie zu § 32 Abs 4 S 3 EStG aF kann nicht erfolgen, BFH v 27.09.2012, III R 13/12, BStBl II 2014, 28.

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