Rn. 260

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nach § 32 Abs 1 Nr 2 EStG idF StÄndG 2003 v 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) ist, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ein Kind nur dann nicht als Pflegekind anzusehen, wenn es der StPfl in seinen Haushalt zu Erwerbszwecken aufgenommen hat.

Mit dieser Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber auf das Urt BFH v 29.01.2003, VIII R 71/00, BStBl II 2003, 469 reagiert, wonach es auch bei der Betreuung eines Kindes iRd sog Familienvollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) der Prüfung bedarf, ob die den Pflegeeltern für das Kind entstehenden Unterhaltskosten die Aufwandserstattungen übersteigen und die Pflegeeltern mindestens 20 % der gesamten Unterhaltskosten tragen.

Die gesetzliche Neuregelung gilt – rückwirkend – für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle (§ 52 Abs 40 EStG aF) sowohl für die Gewährung der Freibeträge für Kinder als auch über den Wortlaut hinaus auch für nicht bestandskräftige Bescheide über Kindergeld (BFH v 24.08.2004, VIII R 50/03, BStBl II 2010, 1052).

 

Rn. 261

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Hat ein StPfl mehr als 6 Kinder in seinen Haushalt aufgenommen, spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt, also die Haushaltsaufnahme zu Erwerbszwecken erfolgt, R 32.2 Abs 1 S 5 EStR 2012; H 32.2 EStH 2020 "Familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band; nicht zu Erwerbszwecken"; A 11.3 Abs 6 DA-KG 2020. Eine Haushaltsaufnahme zu Erwerbszwecken liegt auch dann vor, wenn die Kinder iRd § 34 SGB VIII in einer Einrichtung untergebracht sind, BFH v 23.09.1998, XI R 11/98, BStBl II 1999, 133; BFH v 23.09.1998, XI R 9/98, BFH/NV 1999, 600; BFH v 05.11.2014, VIII R 29/11, BFH/NV 2015, 1024. Die Annahme eines Pflegekindverhältnisses scheidet auch dann aus, wenn ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes leistet. In diesem Fall hat die Pflegeperson das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform entfaltet steuerrechtliche Tatbestandswirkung, sodass es ohne Bedeutung ist, ob die Unterbringung des Kindes als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen, BFH v 02.04.2009, III R 92/06, BStBl II 2010, 345 (Verfassungsbeschwerde durch BVerfG v 22.10.2012, 2 BvR 2157/09 nicht zur Entscheidung angenommen).

IRd Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) sind Erwerbszwecke regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn ein erheblich über den Pflegesätzen liegendes Pflegegeld gezahlt wird, BFH v 19.10.2017, III R 25/15, BFH/NV 2018, 546.

 

Rn. 262

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Keine Haushaltsaufnahme zu Erwerbszwecken ist dagegen dann anzunehmen, wenn das Kind in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) oder im Wege der Eingliederungshilfe (§ 35a Abs 2 Nr 3 SGB VIII) aufgenommen worden ist (R 32.2 Abs 1 S 1 EStR 2012).

 

Rn. 263

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Erhalten die StPfl dagegen für die in ihren Haushalt aufgenommenen Kinder ein nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten bemessenes Entgelt, erfolgt die Haushaltsaufnahme zu Erwerbszwecken, BFH v 12.06.1991, III R 108/89, BStBl II 1992, 20; s BFH v 29.01.2003, VIII R 77/99, BFH/NV 2003, 1294; dabei kommt es auf die Höhe der finanziellen Leistungen an, BFH v 30.06.2005, III R 80/03, BFH/NV 2006, 262 zu Eingliederungshilfen und von der Pflegekasse gezahltem Pflegegeld.

 

Rn. 264–279

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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