Rn. 101

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

§ 32 EStG stellt die Gleichmäßigkeit der Besteuerung von StPfl mit Kindern gegenüber solchen StPfl ohne Kinder her. Der Aufwand, der durch den Unterhalt für Kinder zwangsläufig entsteht, mindert die Leistungsfähigkeit der Eltern. Art 6 Abs 1 u 2 GG gebietet, dass der Staat nur das Einkommen der Besteuerung unterwirft, das den Eltern nach Abzug der kindbedingten Mehraufwendungen verbleibt (BVerfG v 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182).

Entsprechend dem progressiven ESt-Tarif bewirkt der Kinderfreibetrag bei höheren Einkommen eine dementsprechende höhere steuerliche Entlastung. Dies stellt jedoch keine steuerliche Besserstellung der Eltern mit höherem Einkommen dar, sondern ist verfassungsrechtlich geboten. In Höhe der kindbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern darf deren Einkommen nicht der bei einem progressiven ESt-Tarif ansteigenden Steuerbelastung unterliegen. Ansonsten wäre die horizontale Besteuerungsgleichheit zwischen StPfl mit Kindern und StPfl ohne Kinder verletzt (vgl BVerfG v 10.11.1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182). Aus diesem Grunde ist ein Abzug von bedarfsorientierten Freibeträgen nach der Art eines Grundfreibetrags mit dem Eingangssteuersatz ausgeschlossen. Die Berücksichtigung der kindbedingten Belastungen kann nicht tarifunabhängig in einer eigenen Vorschrift außerhalb des eigentlichen Tarifs erfolgen, vgl Jachmann in K/S/M, § 32 EStG Rz A 86 (März 2004); Arndt/Schumacher NJW 1999, 1689; Heuermann, BB 1999, 660; Kirchhof, NJW 2000, 2792, 2794. Im Übrigen bewirkt die Steuerfreiheit des Kindergeldes bei einem progressiven ESt-Tarif ebenfalls Entlastungsunterschiede, wie sie beim Abzug eines Kinderfreibetrags entstehen, vgl Kirchhof, NJW 2000, 2792; Jachmann in K/S/M, § 32 EStG Rz A 86 (März 2004).

 

Rn. 102

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die kindbedingten Mehraufwendungen setzen sich aus dem sächlichen Existenzminimum des Kindes (s Rn 104) und dem Betreuungs- und dem Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zusammen (s Rn 130 und s Rn 150).

 

Rn. 103

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Zu den Aufwendungen der Eltern für die private Krankenversicherung ihrer Kinder und deren steuerliche Berücksichtigung vgl BVerfG v 13.02.2008, 2 BvL 1/06, BFH/NV 2008 Beilage 3, 228.

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