Rn. 212

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Zwischen den Pflegeeltern und dem Kind muss – vergleichbar den Kindschaftsverhältnissen nach § 32 Abs 1 Nr 1 EStG – ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band bestehen. Zwischen dem Pflegelternteil und dem Pflegekind muss ein Autoritätsverhältnis bestehen, aufgrund dessen sich das Pflegekind der Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsmacht des Pflegeelternteils unterwirft, BFH v 09.02.2012, III R 15/09, BStBl II 2012, 739. Dies erfordert, dass das Kind auf Dauer in die Familie der Pflegeeltern aufgenommen und von diesen wie ein eigenes Kind betreut wird, R 32.2 Abs 1 EStR 2012.

Die Pflegeeltern müssen das Kind wie ein eigenes betreuen und erziehen, vgl BFH v 20.01.1995, III R 14/94, BStBl II 1995, 582, sämtliche wesentlichen Entscheidungen für das Kind treffen und für das Kind zu den maßgebenden Ansprechpartnern und damit zu Ersatzeltern geworden sein, BFH v 07.09.1995, III R 95/93, BStBl II 1996, 63. In Bezug auf die Freundin des Stiefsohnes fehlt es deshalb an einem familienähnlichen Band, FG Ha v 08.03.2002, II 308/01, EFG 2002, 993.

Auf die Frage, wem das Sorgerecht für das Kind zusteht, kommt es insofern nicht an, denn die Personensorge kann auch darin bestehen, das Kind einer dritten Person als Pflegekind zu überlassen, BFH v 20.01.1995, III R 14/94, BStBl II 1995, 582. Dies ist zB der Fall bei der Hilfe zur Erziehung iS einer Vollzeitpflege nach § 33 iVm § 27 SGB VIII, FG Münster v 30.07.1998, 3 K 7530/97 Kg, EFG 1999, 74. Als Indiz für eine familienähnliche Bindung kann eine vom Jugendamt nach § 44 SGB VIII erteilte Pflegeerlaubnis gewertet werden.

 

Rn. 213

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Weiter setzt die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses voraus, dass es sich um ein "auf längere Dauer berechnetes" Band handeln muss, BFH v 09.02.2012, III R 15/09, BStBl II 2012, 739; von Bedeutung ist deshalb, wie sich die zukünftige Entwicklung des Verhältnisses zwischen der pflegenden Person und der gepflegten Person darstellt. Dazu muss die pflegende Person beabsichtigen, die bereits entstandene familiäre Bindung auch zukünftig langjährig aufrecht zu erhalten. Dabei wird im Regelfall eine beabsichtigte Dauer von zwei Jahren ausreichend sein (ebenso H 32.2 EStH 2020 "Familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band; nicht zu Erwerbszwecken"; A 11.3 Abs 2 S 3 DA-KG 2020); BFH v 09.02.2012, III R 15/09, BStBl II 2012, 739; vgl auch FG Nds v 11.06.2013, 13 K 30/13, EFG 2013, 1859: Aufnahme bis zum Abschluss der Ausbildung.

Allerdings kann ausnahmsweise auch ein Zeitraum von drei Jahren noch nicht ausreichend ist, um von einer ideellen Bindung zwischen der pflegenden Person und dem Pflegekind auszugehen, BFH v 08.01.2014, XI B 120/13, BFH/NV 2014, 686. Die StPfl müssen die Absicht haben, die Rolle von Ersatzeltern zu übernehmen, Brockmeyer, DStZ 1996, 225. Davon ist auszugehen, wenn nur unter bestimmten, in zeitlicher Hinsicht nicht vorhersehbaren Bedingungen mit einer vorzeitigen Beendigung der Pflegekindschaft zu rechnen ist, BFH v 07.09.1995, III R 95/93, BStBl II 1996, 63. Maßgebend ist insoweit die Absicht der Pflegeeltern, BFH v 20.01.1995, III R 14/94, BStBl II 1995, 582. Waren die Pflegeeltern zu einer langfristigen Aufnahme entschlossen, ist eine tatsächlich nur kurze Haushaltsaufnahme unschädlich, BFH v 09.02.2012, III R 15/09, BStBl II 2012, 739.

Bei einer Bereitschaftspflege handelt es sich hingegen um eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe zur vorübergehenden Inobhutnahme des Kindes. Weil die Bereitschaftspflege nicht auf Dauer angelegt ist, ist sie nicht auf die Begründung eines (Pflege-)Kindschaftsverhältnisses ausgerichtet, FG SAnh v 06.05.2008, 4 K 121/05, EFG 2008, 1895.

Ein Pflegekindschaftsverhältnis soll nach FG Bln v 16.03.2006, 1 K 1378/03, EFG 2006, 1180 auch dann gegeben sein, wenn die Pflegeeltern einen wenige Tage alten Säugling lediglich ein Jahr bis zur Übergabe an Adoptiveltern betreuen. Hier dürfte es ebenfalls an einer auf Dauer angelegten, auf die Begründung familienähnlicher Bande gerichteten Verbindung fehlen.

Die familienähnliche, auf Dauer berechnete Verbindung kann auch bei einem 16 1/2 Jahre alten Kind begründet sein, das einen Asylantrag gestellt hat und ohne weitere Bezugsperson in den Haushalt der Tante aufgenommen ist, vgl FG Münster v 26.10.2001, 11 K 6850/00 Kg, EFG 2002, 150.

Die Beziehung zu den leiblichen Eltern muss nicht endgültig, dh ohne Aussicht auf Wiederaufnahme, abgebrochen worden sein. Ausreichend kann zB der Zeitraum bis zum Abschluss der Berufsausbildung eines noch sehr jungen, allein erziehenden Elternteils sein (BFH v 20.01.1995, III R 14/94, BStBl II 1995, 582). Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern besteht bei schulpflichtigen Kindern dann nicht mehr, wenn diese mindestens 2 Jahre keinen ausreichenden Kontakt mehr zu den leiblichen Eltern haben, BFH v 07.09.1995, III R 95/93, BStBl II 1995, 582; bei nicht schulpflichtigen Kindern beträgt der Zeitraum 1 Jahr, BFH v 07.09.1995, III R 95/93, BStBl II ...

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