Rn. 146

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Der steuerliche Familienleistungsausgleich nach dem JStG 1996 soll deshalb gegen das aus Art 3 Abs 1 GG abgeleitete Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstoßen, weil für die große Mehrheit der StPfl mit Kindern durch übermäßige Besteuerung soziale Bedürftigkeit herbeigeführt werde und dann Kindergeld als Sozialleistung gewährt werde, Loschelder in Schmidt, § 31 EStG Rz 4 (40. Aufl).

 

Rn. 147

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist nicht gegeben, Wendl in H/H/R, § 31 EStG Rz 10 (Juni 2019) mwN. Ein Ausgleich der durch übermäßige Besteuerung herbeigeführten Bedürftigkeit durch eine Sozialleistung – Kindergeld – findet nicht statt. Das als Steuervergütung in die Steuererhebung eingebundene Kindergeld stellt, soweit es der Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern dient, keine Sozialleistung dar.

 

Rn. 148

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Bei der Mehrzahl der StPfl mit Kindern, allerdings nicht bei allen, findet deshalb per Saldo infolge der monatlich erfolgenden Zahlung des Kindergelds keine zu hohe Besteuerung statt. Bei denjenigen StPfl mit hohen Einkommen, bei denen das Kindergeld nicht die gebotene steuerliche Entlastung in Höhe der Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG bewirkt, findet zwar während des VZ eine zu hohe Besteuerung statt, diese wird jedoch durch die bei der Veranlagung von Amts wegen durchzuführende Vergleichsrechnung und die Gewährung der Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG ausgeglichen. Dies hat das BVerfG zutreffend verfassungsrechtlich nicht beanstandet, BVerfG v 06.05.2004, 2 BvR 1375/03, HFR 2004, 692.

 

Rn. 149

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Entsprechend dem Charakter der ESt als Jahressteuer bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl Jachmann in K/S/M, § 31 EStG Rz A 49 (März 2004)). Soweit diese Gruppe der StPfl durch die Nichtberücksichtigung von Kinderfreibeträgen im LSt-Abzugsverfahren und bei der Festsetzung der ESt-Vorauszahlungen Zinsnachteile erleidet, sind diese zu vernachlässigen (BFH v 26.02.2002, VIII R 92/98, BStBl II 2002, 596).

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