Rn. 2598t

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die KapGes durfte zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht börsennotiert sein (Fall 1). Dieser Fall war einfach nachprüfbar. Die andere Variante, dass der Börsengang nicht vorbereitet wurde (Fall 2), war schon schwieriger zu handhaben, weil kein Zeitraum ersichtlich war, auf den sich die Vorbereitung bezog.

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