ja) Überblick

 

Rn. 394b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit (§ 3 Nr 11 S 1 EStG) stellt § 3 Nr 11 S 4 EStG gleich:

 
Gegenstand der Gleichstellung Rechtsgrundlage
Beitragsermäßigungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht beanspruchte Beihilfeleistungen § 3 Nr 11 S 4 EStG Fall 1
Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht beanspruchte Beihilfeleistungen § 3 Nr 11 S 4 EStG Fall 2

jb) Beitragsermäßigung oder Prämienrückzahlung

 

Rn. 394c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Für die Steuerfreiheit macht es also keinen Unterschied, ob der gesetzliche Krankenversicherungsträger dem Empfänger wegen nicht beanspruchter Beihilfeleistungen den Beitrag ermäßigt oder Versicherungsbeiträge (Prämien) zurückzahlt, da dies wirtschaftlich letztlich auf dasselbe hinausläuft.

jc) Nur Träger der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen Leistende sein

 

Rn. 394d

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Gemeint sind in § 3 Nr 11 S 4 EStG nur diese Beitragsermäßigungen/Prämienrückzahlungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (also nicht der privaten), also zB

jd) Wegen nicht in Anspruch genommener Beihilfeleistungen

 

Rn. 394e

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 11 S 4 EStG betrifft nur Beitragsermäßigungen wegen nicht beanspruchter Beihilfeleistungen. Daher muss es sich um Empfänger handeln, die einen beamtenrechtsähnlichen Beihilfeanspruch haben, auf diesen aber verzichtet haben und sich stattdessen zu einem ermäßigten Beitrag freiwillig in vollem Umfang versichern lassen (Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 11 EStG Rz 32).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge