ja) Überblick
Rn. 394b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit (§ 3 Nr 11 S 1 EStG) stellt § 3 Nr 11 S 4 EStG gleich:
Gegenstand der Gleichstellung | Rechtsgrundlage |
---|---|
Beitragsermäßigungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht beanspruchte Beihilfeleistungen | § 3 Nr 11 S 4 EStG Fall 1 |
Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht beanspruchte Beihilfeleistungen | § 3 Nr 11 S 4 EStG Fall 2 |
jb) Beitragsermäßigung oder Prämienrückzahlung
Rn. 394c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Für die Steuerfreiheit macht es also keinen Unterschied, ob der gesetzliche Krankenversicherungsträger dem Empfänger wegen nicht beanspruchter Beihilfeleistungen den Beitrag ermäßigt oder Versicherungsbeiträge (Prämien) zurückzahlt, da dies wirtschaftlich letztlich auf dasselbe hinausläuft.
jc) Nur Träger der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen Leistende sein
Rn. 394d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Gemeint sind in § 3 Nr 11 S 4 EStG nur diese Beitragsermäßigungen/Prämienrückzahlungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (also nicht der privaten), also zB
- die Ortskrankenkassen (§ 143 SGB V),
- die Betriebskrankenkassen (§ 144 SGB V),
- die Innungskrankenkassen (§ 145 SGB V),
- die landw Krankenkasse (§ 146 SGB V),
- die DRV Knappschaft-Bahn-See (§ 147 SGB V) und
- die Ersatzkassen (§ 148 SGB V).
jd) Wegen nicht in Anspruch genommener Beihilfeleistungen
Rn. 394e
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 11 S 4 EStG betrifft nur Beitragsermäßigungen wegen nicht beanspruchter Beihilfeleistungen. Daher muss es sich um Empfänger handeln, die einen beamtenrechtsähnlichen Beihilfeanspruch haben, auf diesen aber verzichtet haben und sich stattdessen zu einem ermäßigten Beitrag freiwillig in vollem Umfang versichern lassen (Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 11 EStG Rz 32).
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