Rn. 2168
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Soweit die Zukunftssicherungs- (§ 3 Nr 62 S 1 EStG) und die ihnen gleichgestellten Leistungen (§ 3 Nr 62 S 2–4 EStG) steuerfrei sind, kann der ArbN keine Sonderausgaben geltend machen (§ 10 Abs 2 Nr 1 EStG). S § 10 Rn 686 (Hoheisel/Tippelhofer).
Rn. 2169
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nach § 10 Abs 4 S 2 EStG können StPfl, für deren Krankenversicherung Leistungen nach § 3 Nr 62 EStG erbracht werden, Vorsorgeaufwendungen von bis zu EUR 1 900 pa (ab VZ 2010) abziehen, bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag. Dadurch reduziert sich der abziehbare Betrag nach § 10 Abs 4 S 1 EStG von dort EUR 2 800 pa auf EUR 1 900 pa (bzw bei zusammenveranlagten Ehegatten jeweils das Doppelte)
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