Rn. 380d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 13 S 4 EStG stellt den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleich:
- Fall 1: Beitragsermäßigungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen
- Fall 2: Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen.
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