Rn. 2097

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 61 EStG zählt abschließend auf, welche Leistungen nach dem EhfG steuerfrei sind (demzufolge sind dort nicht genannte stpfl, s Rn 2091; glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 61 EStG Rz 1):

 
Kurzbeschreibung der Leistung Erläuterung dazu Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung
Wiedereingliederungshilfe nach § 4 Abs 1 Nr 2 EhfG Diese wird nach Beendigung des Entwicklungsdienstes gezahlt, idR auch bei vorzeitiger Beendigung des Dienstes. § 3 Nr 61 EStG Fall 1
Kostenersatz nach § 7 Abs 3 EhfG Kostenersatz bei Krankheit, Entbindung, Unfall, wegen Rückführung und Überführung § 3 Nr 61 EStG Fall 2
Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit nach § 9 EhfG Ist der Entwicklungshelfer arbeitsunfähig, erhält er im Anschluss an die weitergewährten Unterhaltsleistungen nach § 8 EhfG ein Tagegeld in Höhe des Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung. § 3 Nr 61 EStG Fall 3
Leistungen bei Gesundheitsstörungen oder Tod infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes nach § 10 Abs 1 EhfG Ist eine Gesundheitsstörung oder der Tod des Entwicklungshelfers auf Verhältnisse zurückzuführen, die dem Entwicklungsland eigentümlich sind und für den Entwicklungshelfer eine besondere Gefahr auch außerhalb des Entwicklungsdienstes bedeuten, und beruht Gesundheitsstörung oder Tod nicht auf einem Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, so gewährt der Bund dem Berechtigten die Leistungen, die er im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhielte. § 3 Nr 61 EStG Fall 4
Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit nach § 13 EhfG Soweit ein Anspruch nach dem SGB III davon abhängt, dass der Antragsteller in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat, werden auch die Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes berücksichtigt. § 3 Nr 61 EStG Fall 5
Tagegeld bei Arbeitslosigkeit nach § 15 EhfG Wird der Arbeitslose binnen 4 Wochen nach Beendigung des Entwicklungsdienstes, einer späteren krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig und hat er keinen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, kann er unter weiteren Voraussetzungen ein Tagegeld erhalten. § 3 Nr 61 EStG Fall 6

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