Rn. 2140

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen iSd § 3 Nr 62 EStG sind auch die Beiträge des ArbG an den Träger der Insolvenzsicherung. Dies ist der Pensionssicherungsverein aG, § 14 Abs 1 S 1 BetrAVG. Die Beitragspflicht des ArbG beruht auf § 10 BetrAVG, also auf gesetzlicher Grundlage iSd § 3 Nr 62 S 1 EStG Fall 2 (R 3.65 Abs 2 S 2 LStR 2023).

 

Rn. 2140a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Insolvenzsicherung begründet keinen neuen, sondern sichert nur bestehende Ansprüche des ArbN. Sie tritt ein:

(1) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ArbG oder über seinen Nachlass, wenn Ansprüche der Versorgungsempfänger aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des ArbG (Direktzusage) nicht erfüllt werden (§ 7 Abs 1 S 1 BetrAVG);
(2) wenn Leistungen aus einer Direktversicherung nicht erbracht werden, weil der ArbG die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat und seiner Verpflichtung, den ArbN so zu stellen, als wenn die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre (s § 1b Abs 2 S 3 BetrAVG), wegen Insolvenzeröffnung nicht nachkommt (§ 7 Abs 1 S 2 Nr 1 BetrAVG);
(3) wenn eine Unterstützungskasse (§ 1b Abs 4 BetrAVG) oder ein Pensionsfonds (§ 1b Abs 3 BetrAVG) die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass des Trägerunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (§ 7 Abs 1 S 2 Nr 2 BetrAVG).
 

Rn. 2141

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zu den der Insolvenzeröffnung gleichstehenden Fällen s § 7 Abs 1 S 4 Nr 1–3 BetrAVG. Zur Insolvenzsicherung s § 3 Nr 65 EStG.

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