Rn. 1275

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Gesetzesbegründung (vgl Roland, JStG 1996 S 448) führt aus, § 3 Nr 36 EStG gelte auch für Pflegepersonen, die auf ein formelles Arbeitsverhältnis Wert legten, zB weil sie den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung anstrebten. Bei Leistungen auf familiärer Grundlage oder aus sittlicher Pflicht liege idR kein Arbeitsverhältnis vor. Liegt jedoch ein Arbeitsverhältnis vor, so könne aus Vereinfachungsgründen – "ggf im Einvernehmen mit dem FA" – auf die Vorlage der LSt-Karte und das Erfüllen der ArbG-Pflichten verzichtet werden, soweit der Pflegeperson ausschließlich Beträge zuflössen, die nach § 3 Nr 36 EStG steuerfrei seien. Der Gesetzesbegründung ist jedoch noch hinzuzufügen: Nur ein Arbeitsverhältnis mit dem Pflegebedürftigen selbst fällt unter § 3 Nr 36 EStG, nicht auch ein solches mit einem Dritten, dessen Inhalt die Pflege des Pflegebedürftigen ist (ebenso Bergkemper, FR 1996, 189, 194).

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