Rn. 2095

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

§ 1 EhfG definiert, wer Entwicklungshelfer ist (Abs 1) bzw kraft gesetzlicher Fiktion als solcher gilt (Abs 2):

 
Personenkreis Voraussetzungen Rechtsgrundlage im EhfG
Entwicklungshelfer kraft Tatbestandsvoraussetzung ("Entwicklungshelfer ist, wer…")

Wer (kumulativ)

Nr 1: in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst) u

Nr 2: sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens 1 Jahr vertraglich verpflichtet hat u

Nr 3: für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses G vorsieht u

Nr 4: das 18. Lebensjahr vollendet hat u Deutscher iSd Art 116 GG ist o Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedsstaates
§ 1 Abs 1
Entwicklungshelfer kraft gesetzlicher Fiktion ("als Entwicklungshelfer … gilt auch")

Wer (kumulativ)

  • durch einen anerkannten (§ 2) Träger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungsdienst), u
  • für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses G vorsieht, u
  • neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt u
  • die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 2 u 4 (s o) erfüllt
§ 1 Abs 2

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