Rn. 2095
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 1 EhfG definiert, wer Entwicklungshelfer ist (Abs 1) bzw kraft gesetzlicher Fiktion als solcher gilt (Abs 2):
Personenkreis | Voraussetzungen | Rechtsgrundlage im EhfG |
---|---|---|
Entwicklungshelfer kraft Tatbestandsvoraussetzung ("Entwicklungshelfer ist, wer…") | Wer (kumulativ) Nr 1: in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst) und Nr 2: sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens 1 Jahr vertraglich verpflichtet hat und Nr 3: für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht und Nr 4: das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher iSd Art 116 GG ist oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedsstaates |
§ 1 Abs 1 |
Entwicklungshelfer kraft gesetzlicher Fiktion ("als Entwicklungshelfer … gilt auch") | Wer (kumulativ)
|
§ 1 Abs 2 |
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