da) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Rn. 571b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

s Rn 571

db) § 249a SGB V

 

Rn. 571c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Bei Versicherungspflichtigen (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V), die eine Rente nach § 228 Abs 1 S 1 SGB V beziehen (= Rente der allgemeinen Rentenversicherung, Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung), trägt der Rentenversicherungsträger die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge (zur gesetzlichen Krankenversicherung) nach dem allgemeinen Beitragssatz, im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Dieser Hälfteanteil des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers wird durch § 3 Nr 14 EStG Fall 2 steuerfrei gestellt.

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