Rn. 2003

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach § 10 Abs 4 S 2 EStG können StPfl, für deren Krankenversicherung Leistungen nach § 3 Nr 57 EStG erbracht werden, Vorsorgeaufwendungen von bis zu EUR 1 900 pa (ab VZ 2010) abziehen, bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag. Dadurch reduziert sich der abziehbare Betrag nach § 10 Abs 4 S 1 EStG von dort EUR 2 800 pa auf EUR 1 900 pa (bzw bei zusammenveranlagten Ehegatten jeweils das Doppelte).

 

Rn. 2004–2019

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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