Rn. 118i

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 115 SGB X enthält einen weiteren Fall der Legalzession: Soweit der ArbG den Anspruch des ArbN auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des ArbN gegen den ArbG auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über (§ 115 Abs 1 SGB X). Zu weiteren Einzelheiten s Abs 2, 3 des § 115 SGB X.

 

Rn. 118j

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 165 Abs 1 S 2 SGB III regelt drei Fälle, die als Insolvenzereignis gelten (gesetzlichen Fiktion):

  • Nr 1: die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ArbG
  • Nr 2: die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
  • Nr 3: die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
 

Rn. 118k

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 165 Abs 1 S 3 SGB III legt fest, dass auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis (iSd S 2) im Inland beschäftigte ArbN einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben.

 

Rn. 118l

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Für den Fall, dass der ArbG an einen Sozialleistungsträger wegen dieses Forderungsübergangs iF eines Insolvenzereignisses zahlt, stellt § 3 Nr 2 Buchst b EStG Fall 3 diese Zahlung (konstitutiv, s BFH BStBl II 2008, 375, da dieser Vorgang sonst stpfl Arbeitslohn wäre) steuerfrei für den ArbN.

 

Rn. 118m

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Liegt kein Insolvenzereignis vor, sind im Umkehrschluss Zahlungen des ArbG, die dieser aufgrund Forderungsübergangs unmittelbar an die Agentur für Arbeit leistet, stpfl Arbeitslohn (H 3.2 LStH 2023).

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