Rn. 118f

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 169 SGB III regelt einen Fall der sog Legalzession (Forderungsübergang kraft Gesetzes): Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über.

 

Rn. 118g

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 175 Abs 1 S 1 SGB III zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d SGB IV (ohne Zinsen und Säumniszuschläge). § 28d SGB IV versteht darunter die Beiträge in der Krankenversicherung oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie den Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung. § 175 Abs 2 SGB III sieht vor, dass die Ansprüche auf die in § 175 Abs 1 S 1 SGB III genannten Beiträge ggü dem ArbG bestehen bleiben.

 

Rn. 118h

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 2 Buchst b Fall 2 EStG befreit solche Leistungen von der ESt. "Leistender" ist dabei der Insolvenzverwalter oder der ehemalige ArbG, "Leistungsempfänger" (aufgrund Legalzession, s Rn 118f) die Bundesagentur für Arbeit.

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