Rn. 1855

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Abgrenzung zwischen § 3 Nr 13, 16 EStG einerseits und § 3 Nr 50 EStG andererseits ist daher bedeutsam. Es werden dafür die folgenden Ansichten vertreten (BFH BStBl II 2006, 473):

 
Abgrenzungskriterien Erläuterung dazu
Veranlassung/für wessen Rechnung s Rn 1856–1858
Geschäftskreise s Rn 1859
Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte s Rn 1860
Stellvertretung/Botenschaft s Rn 1861

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