Rn. 2001b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Mittel für die Künstlersozialversicherung werden wie folgt aufgebracht (§ 14 KSVG):
- die eine Hälfte durch die Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15–16a KSVG) – insoweit kann der Versicherte Sonderausgaben geltend machen;
- die andere Hälfte durch eine Künstlersozialabgabe (§§ 23–26 KSVG), das sind die "ArbG-Anteile" der Vermarkter künstlerischer Leistungen, und subsidiär durch einen Bundeszuschuss (§ 34 KSVG). Zur Rechtsnatur der Künstlersozialabgabe s Henseler, NJW 1987, 3103.
Rn. 2001c
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Künstlersozialkasse selbst ist kein Sozialversicherungsträger, sondern im Wesentlichen eine Inkasso- und Zahlstelle zwischen den Versicherten und dem Sozialversicherungsträger. Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt im Auftrag des Bundes das KSVG als Künstlersozialkasse durch (§ 37 Abs 1 KSVG).
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