Rn. 2001a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Selbstständige Künstler und Publizisten, die versicherungsfrei nach § 7 KSVG (wegen Überschreitung eines bestimmtes Arbeitseinkommen in 3 aufeinanderfolgenden Kj), aber freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung (§ 10 KSVG) und zur Pflegeversicherung (§ 10a KSVG).

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