Rn. 2001

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach § 1 KSVG versichert sind selbstständige Künstler und Publizisten in der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung), wenn sie (kumulativ)

(1) die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben
(2) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen ArbN beschäftigen, es sei denn die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iSd § 8 SGB IV (§ 1 Nr 2 KSVG).

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