Rn. 2001
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nach § 1 KSVG versichert sind selbstständige Künstler und Publizisten in der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung), wenn sie (kumulativ)
(1) | die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben |
(2) | und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen ArbN beschäftigen, es sei denn die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iSd § 8 SGB IV (§ 1 Nr 2 KSVG). |
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